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Versuchter Totschlag: Verurteilter Schönheitschirurg praktiziert weiter

Ein wegen versuchten Totschlags verurteilter Arzt hat weiter seine Zulassung. Die Behörde will den Fall prüfen.

Von Fatina Keilani

Berlin - In der Praxis des Schönheitschirurgen, der am Montag am Landgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag verurteilt wurde, läuft der Betrieb offenbar weiter. Die Sprechstundenhilfe vergab am Dienstag bereits wieder Termine für Patienten, die an plastischen Operationen interessiert waren. Tags zuvor hatte die Schwurgerichtskammer den 60-Jährigen im Prozess um den Tod einer Patientin schuldig gesprochen; er bekam vier Jahre und sechs Monate Haft sowie vier Jahre Berufsverbot. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig – der Arzt kann immer noch Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Geht er diesen Schritt, so kann es bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung noch Jahre dauern.

Es wäre dennoch möglich, dem Arzt vorher die Ausübung des Berufs zu untersagen – allerdings ist das schwieriger als mit einem Urteil, das nicht mehr von einem Gericht überprüft werden kann. Der 60-Jährige hat zwar eine Kassenzulassung als Chirurg; die Kassenärztliche Vereinigung sieht sich vor Rechtskraft des Urteils aber nicht in der Lage, ihm die Zulassung wegzunehmen. „Nur wenn die Approbation entzogen ist oder ruht, können wir auch tätig werden“, sagt Daria Katschinski, stellvertretende Leiterin der Hauptabteilung Sicherstellung und Leiterin der Abteilung Arztregister/Zulassungsgremien bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin.

Die Approbation wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) erteilt. Dort ist Christina Jordan zuständig für „ordnungsbehördliche Maßnahmen in Gesundheitsberufen“. Nach ihrer Aussage kann eine Approbation auch schon vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ruhend gestellt werden. Dies erlaube die Bundesärzteordnung. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn der Arzt im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt. Eine solche Entscheidung wäre allerdings vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar, so dass sie laut Jordan besonders sorgfältig begründet werden müsste. Im Fall des Chirurgen wolle sie abwarten, bis das aktuelle Urteil vorliege. „Ich habe es abgefordert; das Gericht hat aber für die schriftliche Ausfertigung sechs Wochen Zeit.“

Das Strafgericht hatte festgestellt, dass der Mediziner für den Tod einer 49-jährigen Patientin verantwortlich sei. Er soll sie am 30. März 2006 in seiner Praxis fehlerhaft behandelt haben, nach der Operation erwachte die Frau nicht mehr aus dem Koma und starb zwölf Tage später in einer Klinik. Der Arzt hatte vor Gericht alle Vorwürfe zurückgewiesen. Fatina Keilani

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