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Berlin: Rauchen am Arbeitsplatz: Ein Recht auf qualmfreie Luft

Um die Nichtraucher besser vor dem gesundheitsschädlichen blauen Dunst am Arbeitsplatz zu schützen, will der Gesetzgeber die so genannte Arbeitsstättenverordnung ändern. Bisher mussten Nichtraucher beweisen, dass sie vom Qualm ihrer rauchenden Kollegen belästigt werden.

Um die Nichtraucher besser vor dem gesundheitsschädlichen blauen Dunst am Arbeitsplatz zu schützen, will der Gesetzgeber die so genannte Arbeitsstättenverordnung ändern. Bisher mussten Nichtraucher beweisen, dass sie vom Qualm ihrer rauchenden Kollegen belästigt werden. Mit der Gesetzesnovellierung wird die Beweislast umgekehrt. Dann muss der Raucher den Nachweis führen, dass er das nicht tut - ein fast unmögliches Unterfangen.

Bisher konnten sich Nichtraucher gegen uneinsichtige Qualmer nur auf dem Klagewege wehren. Und konnten nicht darauf bauen, Recht zu bekommen. Die Gerichte urteilten immer nur für den konkreten Fall, und dabei sehr unterschiedlich. Ganz abgesehen davon, dass so ein Verfahren Jahre dauern konnte. Wenn das Gesetz den Bundestag passiert, besteht für sie ein Rechtsanspruch auf rauchfreie Luft. "Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der nichtrauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt ist", heißt es in dem Gesetzentwurf.

Dabei wird ausdrücklich auf konkrete Vorschriften verzichtet. Wie der Arbeitgeber dem Gesetz Genüge tut, ob mit Raucherzonen, getrennten Arbeizsschichten für Raucher und Nichtraucher oder mit einem generellen Verbot in bestimmten Produktionsbereichen, das bleibt den Chefs überlassen. Nur drücken dürfen sie sich nicht, denn die Gewerbeaufsicht setzt diese Festlegungen durch. An die Aufsichtsämter können sich auch die betroffenen Nichtraucher wenden, falls ihr verbrieftes Recht verqualmt werden sollte. Der zeitaufwändige Gang vor Gericht, bei dem der Ausgang auch noch offen ist, wird so vermieden.

Bußgelder oder andere Strafen will man jedoch nicht erheben. Außerdem sieht der Entwurf auch Ausnahmen von der Regel vor. In "Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr" habe der Arbeitgeber nur solche Schutzmaßnahmen zu treffen, die der Betrieb und die Art der Beschäftigung zulassen. So kann zum Beispiel ein Barkeeper in einer Kneipe kaum vor dem Qualm der Gäste geschützt werden.

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch eine pädagogische Komponente. In kooperationsbereiten Betrieben will man mit gezielten Schulungen die nikotinabhängigen Mitarbeiter vom Glimmstängel wegbringen. Dafür steht schon jetzt Schulungsmaterial zum Beispiel von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung.

I.B.

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