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Rechtsstreit: Mitte kassiert für Grün

Der Bezirk Mitte darf mehr als 100 Anlieger des Potsdamer Platzes für den Bau des Tilla-Durieux-Parks zur Kasse bitten. Das hat das Verwaltungsgericht beschlossen.

Einen entsprechenden Beschluss zur Beteiligung der Anlieger hat das Verwaltungsgericht getroffen (VG 13 L 191.11). Gegen die Erhebung der Erschließungskosten hatten zwei Unternehmen und ein Privatmann Rechtsschutz beantragt. Von den Anliegern verlangt der Bezirk anteilig zwischen 3000 und 100 000 Euro.

Der Tilla-Durieux-Park ist eine öffentliche Grünfläche, die südlich vom Sony-Center und östlich vom Debis-Areal liegt. Der besonders in der warmen Jahreszeit gut besuchte Park besteht aus schräg ansteigenden Rasenflächen, einer Promenade mit Linden und 20 Meter langen Wippen, die wegen technischer Mängel aber stillgelegt wurden. Der 25000 Quadratmeter große Park wurde im Juni 2003 eröffnet, drei Millionen Euro will der Bezirks dafür aufgewendet haben.

„Wir halten das Urteil eindeutig für falsch“, sagte Michael Göger von der Kanzlei Leinemann & Partner. Der Rechtsanwalt der Anlieger hat bereits eine Beschwerde gegen den Entscheid beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Wegen der Touristen, der Beschäftigten und Besucher von Büros und Läden habe der Park „überregionale Bedeutung“ – und in Fällen wie diesem sei eine Kostenumlage laut Bundesverwaltungsgerichtsurteil nicht zulässig. Auch sei die Frist für die Erhebung der Beiträge seit Jahren abgelaufen. Zudem seien Grundstücksbesitzer in der Dessauer Straße zur Kasse gebeten worden. Dabei lägen deren Häuser mehr als 200 Meter weit von der Grünanlage entfernt, so dass eine Erhebung von Gebühren nicht zulässig sei.

Aus Sicht der Anlieger war der Bau der Grünanlage gar nicht notwendig, weil sie den nahe gelegenen Mendelssohn-Bartholdy-Park und den Tiergarten nutzen. Dem Tilla-Durieux-Park komme vielmehr eine Bedeutung für die Touristen zu, seine Größe und die Ausstattung belegten außerdem, dass er nicht der Erschließung der Grundstücke diene.

Dass die Kosten für Grünflächen auf Anlieger umgelegt werden wie der Aufwand für den Bau von Straßen oder Fußwegen, ist weniger bekannt, wie der Sprecher des Verwaltungsgerichtes, Stephan Großkurth, zugestand. Andererseits stütze sich die 13. Kammer bei ihrer Urteilsbegründung auf das Baugesetzbuch, das Grünflächen zu den „beitragsfähigen Erschließungsanlagen“ zähle.

Wie das Verwaltungsgericht weiter ausführte, diene ein Park wie dieser „der physischen und psychischen Erholung der in den angrenzenden Baugebieten lebenden Menschen und habe damit die Funktion eines Gartenersatzes“. Ralf Schönball

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