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Kläger Yunus M. ist Schüler am Weddinger Diesterweg-Gymnasium.

© Doris Spiekermann-Klaas

Revision: Gebetsraum-Urteil wird neu verhandelt

Der 17-jährige Schüler Yunus M. zieht vor das Bundesverwaltungsgericht, weil ihm das rituelle Beten in einem Weddinger Gymnasium verwehrt wird. Die Bildungsverwaltung befürchtet eine "Signalwirkung", sollte die Revision zu ihren Ungunsten enden.

Die gerichtliche Auseinandersetzung um rituelle Gebete an Schulen geht in die nächste Runde. Der 17-jährige Schüler Yunus M. hat Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) eingelegt, das ihm das Verrichten des rituellen muslimischen Gebetes im Weddinger Diesterweg-Gymnasium verwehrt hatte. Nun muss sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit dem Fall befassen. Obwohl es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, misst die Bildungsverwaltung dem nun ausstehenden Urteil eine „Signalwirkung“ bei. Andere Schüler könnten sich bundesweit auf das Urteil berufen, erwarten auch Fachleute aus dem Justizbereich.

Um Revision einzulegen, musste zunächst die Urteilsbegründung des OVG abgewartet werden. Die liegt nun vor. Darin setzt sich das OVG zunächst mit dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts auseinander, das dem Schüler im September 2009 Recht gegeben hatte. Das OVG stimmt den Richtern der ersten Instanz zwar darin zu, dass Schulen keine „religionsfreien Räume“ seien. Die staatliche Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität untersage jedoch „die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger“.

Da am Diesterweg-Gymnasium 29 Herkunftsnationalitäten und sämtliche Weltreligionen versammelt seien, sei es nicht möglich, allen Ansprüchen an die jeweilige Religionsausübung gerecht zu werden und zudem noch gleichermaßen auf die negative Religionsfreiheit Anders- oder Nichtgläubiger gebührend Rücksicht zu nehmen“. Gleichzeitig berge eine ausgeprägte religiöse Heterogenität an der Schule auch ein größeres Potenzial für Konflikte, fürchten die OVG-Richter. Somit sei der Schulfrieden in Gefahr. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich minderjährige Schüler in einem „geistig-moralischen Entwicklungsprozess“ befänden und ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Dies bedinge einerseits eine erhöhte Empfänglichkeit gegenüber religiösen Einflüssen, insbesondere wenn diese von Gleichaltrigen ausgingen.

So hätten sich Konflikte ergeben, weil eine Reihe von Schülern nicht den Verhaltensregeln gefolgt sei, die sich aus einer bestimmten Auslegung des Korans ergeben würden. So sei es zu Mobbing, Beleidigungen – insbesondere auch mit antisemitischer Stoßrichtung –, Bedrohungen und sexistischen Diskriminierungen gekommen. Schülerinnen, die der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehörten und daher kein Kopftuch trugen, seien angepöbelt worden. Soweit die Schule in der Lage gewesen sei, die beteiligten Schülerinnen und Schüler zu einem Gespräch zusammenzubringen, hätten sich die den Konflikt schürenden Schüler regelmäßig darauf berufen, dass der Koran ihr Verhalten legitimiere. Die Beispiele zeigten, dass sich die ohnehin bestehende Konfliktlage verschärfen würde, wenn die Ausübung religiöser Riten auf dem Schulgelände gestattet wäre.

Abschließend schreiben die Richter, dass die Revision zuzulassen sei, weil die Frage, ob einem Anspruch auf Verrichtung eines islamischen rituellen Gebets in der Schule verfassungsimmanente Grenzen der Religionsfreiheit entgegenstünden, grundsätzliche Bedeutung habe.

Die Revision kommt insofern überraschend, als sich an der Schule dem Vernehmen nach die Lage beruhigt hatte. Da Yunus M. nach dem erstinstanzlichen Urteil nur selten von seinem zwischenzeitlichen Recht zu beten Gebrauch gemacht hatte, waren Beobachter davon ausgegangen, dass er möglicherweise von einer Berufung absehen würde. Manche stellten sich aufgrund der Lebensverhältnisse der Familie auch die Frage, wer die Gerichtskosten finanzieren könne. Yunus‘ Vater, ein deutscher Konvertit, besucht die unscheinbare Weddinger Mehmed-Zaid-Kotku-Tekkesi-Moschee, die dem sufistischen Naqschbandiyya-Orden zugerechnet wird. Auch seine Mutter ist Muslimin.

Die Bildungsverwaltung hatte in der zweiten Instanz mit dem Gutachten eines Islamwissenschaftlers argumentiert, wonach es für einen Muslim durchaus erlaubt sei, die fünf rituellen Gebete teilweise zusammenzufassen.

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