WAFFENGEBRAUCH DURCH POLIZISTEN: Schießen – vom Gesetz geregelt
NOTWEHR GEGEN STRAFTÄTERDies ist die häufigste Begründung der Polizei für tödliche Schüsse. Seit der Wende wurden ausschließlich Straftäter erschossen, die Beamte bedroht hatten.
NOTWEHR GEGEN STRAFTÄTER
Dies ist die häufigste Begründung der Polizei für tödliche Schüsse. Seit der Wende wurden ausschließlich Straftäter erschossen, die Beamte bedroht hatten. Zuletzt war 1985 ein Unbeteiligter erschossen worden: Ein Drucker, der für einen Einbrecher gehalten worden war.
VERHINDERUNG DER FLUCHT
Ein Beamter darf Personen mit Schüssen stoppen, „wenn sie sich ihrer Festnahme durch die Flucht zu entziehen versuchen“. Paragraf 10 des Gesetzes zur Anwendung unmittelbaren Zwangs (UZwG) schreibt vor, dass der Gebrauch von Schusswaffen zuvor anzudrohen ist.
FINALER RETTUNGSSCHUSS
In Berlin ist dieser gezielte, tödliche Schuss auf Straftäter zur Rettung bedrohter Menschen von Polizisten noch nicht angewendet worden. Er ist nur zulässig, wenn er „das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr“ ist. Zweimal war er bereits angeordnet worden. (Ha)