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Schule: Jetzt mal langsam

Bei fehlerhaftem Radarwarngerät gibt es kein Geld zurück. BGH beurteilt Kauf als sittenwidrig

Käufer eines nicht funktionierenden Radarwarngeräts können vom Anbieter den Kaufpreis nicht zurückfordern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am vergangenen Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Ein solcher Kauf sei sittenwidrig, und zwar von Seiten des Käufers wie des Anbieters.

Im vorliegenden Fall verlangte die Käuferin eines solchen Geräts zur Anzeige von Geschwindigkeitskontrollen die Rückzahlung des Kaufpreises von 1059,08 Euro. Die Autofahrerin behauptete, das Gerät habe an verschiedenen Messstellen der Polizei kein Warnsignal abgegeben.

Der BGH bestätigte nun ein Urteil des Landgerichts Oldenburg, das einen Rückforderungsanspruch der Klägerin verneint hatte. Der Kaufvertrag sei „nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstieß“, betonte der BGH. Das Radarwarngerät habe allein dem illegalen Zweck gedient, Geschwindigkeitskontrollen zu unterlaufen. Ein solches Rechtsgeschäft sei „letztlich darauf gerichtet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen“. Deshalb sei bereits der Kauf eines solchen Geräts „rechtlich zu missbilligen“. Eine Rückforderung des Kaufpreises sei ausgeschlossen, weil die Klägerin mit dem Kauf ebenso wie der beklagte Anbieter sittenwidrig gehandelt habe und ihr daher der Rechtsschutz zu verweigern sei.

Die Benutzung von Radarwarngeräten wird seit 2002 als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 75 Euro und vier Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet. Der Betrieb und schon das „betriebsbereite Mitführen“ eines solchen Gerätes, das Geschwindigkeitskontrollen anzeigen oder stören kann, sind verboten. Außerdem können solche Geräte bei Kontrollen von der Polizei sichergestellt und vernichtet werden.

ACE-Justitiar Volker Lempp betonte, dass schon bisher viele Fachleute „die Tauglichkeit und Sicherheit solcher Geräte angezweifelt“ hätten. „Jetzt wissen potenzielle Käufer, dass sie bei irgendwelchen Mängeln rechtlos gestellt sind und ihr Geld abschreiben können“, betonte Lempp. Zu warnen sei nicht vor Radarfallen, sondern vor dem Kauf von Radarwarngeräten (AZ: VIII ZR 129/04 – Urteil vom 23. Februar 2005). ddp

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