zum Hauptinhalt

Berlin: Sonderflughafen entzweit die Rechtsexperten

Gutachter sind uneins, ob ein eingeschränkter Weiterbetrieb von Tempelhof den BBI gefährden würde

Einige Rechtsexperten sind überzeugt: Eine Weiternutzung Tempelhofs als Sonderlandeplatz für Geschäftsflugzeuge würde den Planfeststellungsbescheid für den Bau des neuen Flughafens Schönefeld nicht gefährden. Doch andere Fachleute vertreten die gegensätzliche Meinung.

Gemäß des 1996 von Berlin, Brandenburg und dem Bund getroffenen Konsensbeschlusses soll Tempelhof geschlossen werden, sowie für den BBI Planungssicherheit vorliegt. Der Flugplatz Tegel soll dagegen erst nach der Eröffnung des BBI aufgegeben werden. Entsprechend sehen der gemeinsame Landesentwicklungsplan zu den Flughafenstandorten und der Planfeststellungsbescheid für den BBI die Schließung beider Airports vor. In seinem Urteil zum BBI hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der „Ausbau des Flughafens Schönefeld unter Beibehaltung der beiden innerstädtischen Flughäfen fachplanerisch nicht gerechtfertigt wäre“. Strittig ist jedoch, ob dies auch für eine eingeschränkte Nutzung ohne öffentlichen Flugverkehr gilt. Der Tübinger Verwaltungsrechtler Michael Ronellenfitsch kam in einem Gutachten für die Bahn zum Schluss, dass Tempelhof bei einer entsprechenden Änderung der Landesentwicklungsplanung (LEP) problemlos weiter als „Sonderflughafen mit begrenzter Zweckbestimmung“ genutzt werden könnte. Auch die Kanzlei Lenz & Johlen kam für das Bundesfinanzministerium zu dem Ergebnis: „Beschränkt sich die LEP-Änderung sowie die Weiterführung des Flugverkehrs auf den Betrieb eines Sonderflughafens, liegen ... die Voraussetzungen für den Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses durch die Behörde nicht vor.“ Der Stuttgarter Verwaltungsrechtler Peter Dolde stellte hingegen als Gutachter des Landes Brandenburg fest, dass eine Änderung des LEP dem BBI die Grundlage entziehen könnte. Die Bahn hat eine entsprechende Feststellungsklage zurückgezogen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat. Die Richter erklärten, dass eine Weiternutzung von Tempelhof auch als Sonderflughafen ausgeschlossen sei. „Ungewiss“ sei dagegen, welche Auswirkungen eine Offenhaltung von Tempelhof durch eine LEP-Änderung auf den Planfeststellungsbeschluss für den BBI haben könnte. du-

Konsensbeschluss im Intenet:

www.tagesspiegel.de/tempelhof

Zur Startseite