zum Hauptinhalt

Nachtleben: Clubbetreiber müssen 12 Prozent Steuern nachzahlen

Der Bund verlangt hohe Steuernachzahlungen von Berliner Clubbetreibern. Denn „Partys“ kosten Veranstalter mehr als „Konzerte“. Wo ist der Unterschied?

Sie stehen sich die Füße voller Vorfreude platt in der Warteschlange vorm Club – und ahnen nichts. Sie brüllen ihre Bestellung über den Tresen – und haben keinen Schimmer. Sie ziehen nach einem Flirt beseelt mit einer neuen Mobilnummer im Handy nach Hause – und wissen nicht, mit welchen bürokratischen Hürden sich der Clubbetreiber herumschlägt, wenn die Lichter aus, die Bässe verhallt sind. Berlin ist die Hauptstadt der Partygänger und Clubszenekenner – doch Dutzende Clubbetreiber und Veranstalter sind offensichtlich in ihrer Existenz gefährdet. Der Grund: Nachzahlungsforderungen des Finanzamtes in Sachen Umsatzsteuer, und zwar für mehrere Jahre. Wie viel das genau ist, weiß niemand, es könnte aber in die Millionen gehen, was der Bund verlangt. Zu den Betroffenen zählen laut dem „De.Bug“-Internetmagazin auch die Clubs „Berghain“, „Cookies“ und „Weekend“.

Olaf Möller, 43, der erste Vorsitzende des Berliner Lobbyverbandes „Club Commission“, kennt sich mit dem Umsatzsteuergesetz aus. Wer laut Gesetz eine Musikveranstaltung oder Party mit Tanz anbietet, muss 19 Prozent Umsatzsteuer abführen. Bei einem Konzert sind es ermäßigt nur sieben Prozent. Die Finanzexperten des Bundes haben also an zahlreiche Gewerbetreibende Nachzahlungsaufforderungen geschickt: Bitte die Differenz von 12 Prozent nachzahlen, weil statt Konzerten doch Tanz und Party stattfanden. Die Begründung klingt aber einleuchtend, Clubs bieten doch Tanz mit Party und nicht Konzert? Nein, sagt Olaf Möller, da müsse man nur mal genauer ins Umsatzsteuergesetz des Bundes gucken, da böten die Begriffe „Konzertcharakter“ und „künstlerische Darbietung“ viele Interpretationsmöglichkeiten. Es würden derzeit mehrere Präzedenzfall-Klagen von Gerichten bearbeitet. Das bundesweite Gesetz sieht zum Spaß haben und Abfeiern vor: Wenn ein DJ auflegt, ist das beispielsweise dann ein „Konzert“, wenn alle im Publikum zu ihm gucken, als stünde er auf einer Bühne. Reden die Diskothekengäste über die Musik, den DJ, dann wäre das vor dem Gesetz ein Konzert (nur sieben Prozent Umsatzsteuer). Erzählt aber der eine dem anderen, er sei frisch verliebt, ist also nicht der DJ das Thema, handelt es sich hingegen vor dem Gesetz um Party oder Tanz (die teureren 19 Prozent Umsatzsteuer). Wird auf Postern allgemein für Veranstaltung oder Location geworben, fällt auch das unter Party und Tanz. Hebt der Clubbetreiber aber einen DJ hervor oder bewirbt die Veranstaltung mit einem Künstler, sind die günstigeren Konzert-Prozente fällig.

Bedrohtes Biotop. Die Club- und Musikszene ist ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor.
Bedrohtes Biotop. Die Club- und Musikszene ist ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor.

© ddp

Auch die Location selbst spiele eine Rolle, erklärt der Clubcommission-Chef. Legt ein DJ wie Paul Kalkbrenner oder David Guetta in einem Club auf, würden in der Regel 19 Prozent verlangt. Stehen die beiden aber in einem Theater bei einer Clubnacht auf der Bühne, wäre das wiederum „Konzert“ und billiger.

Mit den Musikstilen hat sich auch die bürokratische Einschätzung verändert. So beziehen sich auch die von den Bundesnachzahlungen betroffenen Berliner Clubbetreiber auf das „Mayday“-Urteil. Das wurde 2005 gefällt, nach Jahre währendem Klageprozess durch alle Instanzen. Die Veranstaltes des Techno-Raves in der Dortmunder Westfalenhalle bekamen recht: Wenn ein DJ an seinem Pult nicht nur Musik abspielt, sondern die Songs mischt und zur „Aufführung von Musikstücken“ auch Instrumente oder Stimme einsetzt, ist das ein „Konzert“. Und der Bundesfinanzhof entschied: „Als Instrument gelten auch technische Einrichtungen wie Plattenteller, Mischpult und CD-Player, wenn sie nicht nur zum bloßen Abspielen, sondern zur Darbietung der Musik genutzt werden.“

Das Thema wurde schon vor dem Wahlkampf mit Parteien und Behörden intern diskutiert; es dürfe nicht länger Auslegungssache sein. Der Verband rät, sicherheitshalber die 19 Prozent abzuführen und eventuellen Steuerprüfungen formell zu widersprechen.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false