zum Hauptinhalt
Das Haus befindet sich in der Englischen Straße 29 (Archivbild).

© Cay Dobberke

Streit um Haus in der Englischen Straße: Klage gegen Großbordell in Charlottenburg abgewiesen

Der Eigentümer möchte das Haus in Charlottenburg abreißen oder umbauen und ein Bordell errichten. Nun hat das Verwaltungsgericht eine Klage dagegen abgewiesen.

Von Fatina Keilani

Das Haus in Charlottenburg steht schon länger leer, der Eigentümer möchte es abreißen oder umbauen und ein Großbordell mit bis zu 93 Zimmern errichten. Er ist seit 2014 und 2015 im Besitz zweier Bauvorbescheide, die ihm das ermöglichen.

Gegen diese Bescheide und damit gegen das geplante Bordell hatte sich eine Immobiliengesellschaft mit einer Nachbarklage gewandt. Diese hat das Verwaltungsgericht jetzt abgewiesen.

Es geht um das Haus Englische Straße 29, einen 130-jährigen Altbau zwischen Neubauten im Bereich der sogenannten „Spreestadt Charlottenburg“, drumrum sitzt Mercedes, es gibt ein Parkhaus, Gewerbe, eine Schule, ein Hotel, ein Studentenwohnheim. Einen Bebauungsplan für das Gebiet gibt es nicht. Dieser war 2010 vom Gericht aufgehoben worden.

Um herauszufinden, ob die Gegend in einer Art geprägt ist, in die ein Bordell nicht passt, hatte die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Ende Februar mit den Beteiligten einen Spaziergang durch das Viertel gemacht.

Die Klägerin, der mehrere Nachbargrundstücke gehören, war der Ansicht, dass ein Bordell an dem vorgesehenen Standort rücksichtslos gegenüber den Anwohnern sei.

[In unseren Leute-Newslettern berichten wir wöchentlich aus den zwölf Berliner Bezirken. Die Newsletter können Sie hier kostenlos bestellen: leute.tagesspiegel.de]

Außerdem sei der Gültigkeitszeitraum eines der beiden Bauvorbescheide abgelaufen, so dass er nicht mehr als Grundlage für das Vorhaben dienen könne. Der Termin hatte damit geendet, dass die Parteien sich außergerichtlich einigen wollten.

Dazu kam es offenbar nicht, so dass das Gericht am 18. Mai das Urteil erließ. Das Vorhaben, dort ein Bordell zu bauen, verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Die Vorbescheide seien bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt 2014/2015 rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false