zum Hauptinhalt

Berlin: Tarife: Ostler dürfen weniger verdienen

Die Tarifspaltung im öffentlichen Dienst Berlins ist nicht verfassungswidrig. Nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts besteht für die Tarifunterschiede in West- und Ost-Berlin nämlich "aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit noch ein sachlicher Grund".

Die Tarifspaltung im öffentlichen Dienst Berlins ist nicht verfassungswidrig. Nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts besteht für die Tarifunterschiede in West- und Ost-Berlin nämlich "aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit noch ein sachlicher Grund". Das Gericht nahm deshalb die Verfassungsbeschwerde einer ehemaligen DDR-Verwaltungsangestellten nicht an. Die Frau ist bei der Senatsumweltverwaltung beschäftigt, wird aber nach BAT-Ost behandelt, weil ihre Arbeitsstelle im Ostteil der Stadt liegt. Das wirkt sich vor allem in eineinhalb Stunden Arbeitszeit mehr pro Woche und in geringeren Sonderzuwendungen aus.

Damit stehen die Arbeiter und Angestellten des Landes immerhin besser da als die Beamten. Deren Besoldung ist in Ost-Berlin und den neuen Ländern generell geringer. Bei den Angestellten hatte der Senat 1996 den so genannten Westtarif eingeführt. Für diesen tarifpolitischen Alleingang im deutschen Osten war Berlin damals aus den öffentlichen Arbeitgeberverbänden ausgeschlossen worden.

Die Angestellte des Umweltsenators, die sich jetzt an Karlsruhe wandte, ist ein typisches Beispiel für die Unübersichtlichkeit der tariflichen Spaltung. Zunächst erhielt sie BAT-Ost. Als ihre Abteilung 1992 in den Westteil verlegt wurde, bezahlte das Land sie nach dem höheren BAT-West. Seit 1997 arbeitet sie wieder im Ostteil der Stadt, und folgerichtig wird sie wieder nach BAT-Ost behandelt. Dies sei aber wegen der in Berlin besonders weit vorangetriebenen Angleichung und der geplanten völligen Gleichstellung noch hinnehmbar, erklärten die Richter.

pen

Zur Startseite