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Berlin: Unglücke bei Betriebsfesten sind versichert Sturz auf Weihnachtsfeier gilt als Arbeitsunfall

Das Urteil des Sozialgerichts kommt zur richtigen Jahreszeit: Ein Sturz bei einer Weihnachtsfeier kann als Arbeitsunfall anerkannt werden. Eine 55-jährige Jobcenter-Mitarbeiterin, die sich vor zwei Jahren mit den Kollegen ihrer Abteilung in einem Bowlingcenter zur Weihnachtsfeier getroffen hatte, war dort gestolpert und hatte sich ein Bein gebrochen.

Das Urteil des Sozialgerichts kommt zur richtigen Jahreszeit: Ein Sturz bei einer Weihnachtsfeier kann als Arbeitsunfall anerkannt werden. Eine 55-jährige Jobcenter-Mitarbeiterin, die sich vor zwei Jahren mit den Kollegen ihrer Abteilung in einem Bowlingcenter zur Weihnachtsfeier getroffen hatte, war dort gestolpert und hatte sich ein Bein gebrochen. Sie war lange krank geschrieben und musste drei Wochen zur Kur. Die Unfallkasse Berlin lehnte ab, den folgenschweren Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Unrecht, befand am Donnerstag das Sozialgericht. Denn je nachdem wie das Fest organisiert ist, gilt Feiern dem Gesetz nach als Arbeit. Und in diesem Fall sah das Gericht die Kriterien erfüllt, die durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gedeckt sind. Dazu zählt unter anderem, dass der Chef die Feier billigt und fördert. Wichtig ist auch, dass alle Mitarbeiter des Betriebes oder bei größeren Unternehmen einer Abteilung teilnehmen können.

Aber nicht jede Weihnachtsfeier oder jeder Betriebsausflug genügt diesen Kriterien. Zu einem anderen Urteil waren die Berliner Sozialrichter in einem Fall vor einigen Jahren gekommen. Damals hatten Polizisten eines Kommissariats der Inspektion „Verbrechensbekämpfung“ ihre Weihnachtsfeier in einer Skihalle begangen. Eine Polizistin brach sich beim Skifahren die Schulter. Kein Arbeitsunfall, befand das Gericht. Die Feier sei nicht vom Chef gebilligt worden. Es habe sich um eine private Kollegenfeier gehandelt. Denn bei der Polizei gibt es Regelungen für Betriebsausflüge, die unter anderem die Mindestanzahl von Teilnehmern festschreiben. Ebenfalls nicht als Arbeitsunfall hat das Gericht vor zwei Monaten den Unfall eines Ein-Euro-Jobbers gewertet. Gemeinsam mit Kollegen hatte der Mann den Abschied von einem Förderprojekt mit einem Eisbeinessen gefeiert. Auf der Rückfahrt fiel er in der Straßenbahn und brach sich einen Wirbel. Da nur die Angestellten die Feier organisiert hatten, sei es keine Veranstaltung des Betriebs gewesen, urteilten die Richter.

Über einen tragischen Ausgang eines Betriebsausflugs hat das Gericht vor zwei Monaten entschieden. Ein Krankenpfleger war im Sommer vor zwei Jahren in die nur 60 Zentimeter tiefe Spree gefallen; er ist seitdem querschnittsgelähmt. Auch hier erkannte das Gericht auf einen Arbeitsunfall. Sigrid Kneist

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