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Polizistinnen dürfen nun auch Brustimplantate haben.

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Urteil am Verwaltungsgericht Berlin: Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst

Die Bewerbung einer Polizeianwärterin wurde mit der Begründung zurückgewiesen, ihre Brustimplantate seien ein zu großes Risiko im Einsatz. Das Verwaltungsgericht Berlin sieht die Sachlage etwas anders.

Die Einstellung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle ihr wegen Brustimplantaten an der gesundheitlichen Eignung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Ihre Bewerbung war vom Polizeipräsidenten abgelehnt worden, da ihre Brustimplantate verhindern, bei Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erfordern, diese zu tragen. Durch den entstehenden Druck der Kleidung gehe ein größeres Risiko einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes (Fibrosebildung) einher.

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren war die Klägerin noch unterlegen. Die 7. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes hat nunmehr die Rechtswidrigkeit der Ablehung festgestellt. Hintergrund ist eine zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese hält fest, dass die gesundheitliche Eignung nur jenen dienstfähigen Bewerbern abgesprochen werden darf, bei denen eine Frühpensionierung oder regelmäßige und lange Erkrankungen überwiegend wahrscheinlich ist. Das Gericht stellte fest, dass diese Grundsätze auch für die Einstellung von Polizeianwärtern gelten.

Keine Anzeichen für Beeinträchtigung

Bei der Klägerin sei weder feststellbar, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei, noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe ergeben, dass typische Polizeieinsätze, sowie das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden, weshalb Frühpensionierung oder lange Erkrankungszeiten nicht wahrscheinlich seien. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. (Tsp)

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