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Schätzungen zufolge werden 10 000 Wohnungen in Berlin als Ferienwohnungen genutzt.

© Britta Pedersen/dpa

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin: Zweitwohnung darf in Berlin Ferienwohnung sein

Eine Schlappe für den Senat: Mehrere Kläger, die in Berlin Zweitwohnungen besitzen, dürfen diese künftig als Ferienwohnung vermieten.

Wer eine Zweitwohnung in Berlin nur gelegentlich bewohnt, darf diese in seiner Abwesenheit trotz des Verbotes vom Senat zeitweise an Touristen vermieten – trotz des Zweckentfremdungsverbots des Senats. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht am Dienstag und gab damit drei Wohnungseigentümern mit Hauptwohnsitz in Dänemark, Italien und Rostock Recht. Diese waren vor Gericht gezogen, weil sie Wohnungen in Friedrichshain und Pankow besitzen und die beiden Bezirke die beantragte Sondergenehmigung nicht erteilt hatten, die Wohnungen während ihrer Abwesenheit an Feriengäste vermieten zu dürfen. Weil es an Wohnungen in Berlin mangelt, dürfen Ferienwohnungen seit Mai endgültig nicht mehr gewerblich angeboten werden. Wer dennoch ohne besondere Genehmigung vermietet, riskiert bis zu 100.000 Euro Bußgeld.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das Gericht ausdrücklich das „schutzwürdige private Interesse“ am Eigentum höher einstufte als das „öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums“. Hauseigentümer und ihre Verbände hatten bereits früher wiederholt die schweren Einschnitte in das Grundrecht auf Eigentum beklagt, die mit dem Zweckentfremdungsgesetz verbunden seien und deshalb sogar mit einer Verfassungsklage in Karlsruhe gedroht.

Missbräuchliche Nutzung von Zweitwohnungen

Ihr Urteil begründen die Berliner Richter so: Das Verbot einer Nutzung der Immobilien als Ferienwohnung führe in diesen Fällen nicht dazu, dass die Objekte wieder in der Stadt als reguläre Mietwohnungen angeboten werden. Vielmehr würden die Eigentümer die Wohnungen in den Zeiträumen leer stehen lassen, in denen sie nicht an ihrem Berliner Zweitwohnsitz leben. Jedenfalls könnten die Richter keine „Anhaltspunkte für eine missbräuchlich innegehaltene Zweitwohnung“ erkennen. Solch eine missbräuchliche Nutzung von Zweitwohnungen durch deren Eigentümer habe das Verwaltungsgericht durch sein Urteil nun aber wahrscheinlicher gemacht, kritisierte dagegen der Berliner Mieterverein. „Zukünftig müssen Ferienwohnungsbetreiber einfach nur einen Zweitwohnsitz in Berlin anmelden und für diesen die Ausnahmegenehmigung für die Zweckentfremdung beantragen“, sagte Mietervertreterin Wibke Werner.

Prüfung weiterer rechtlicher Schritte an

Tatsächlich hatte der Berliner Berliner Senat beim Verfassen des Zweckentfremdungsgesetzes die Nutzung von Zweitwohnungen als Ferienwohnungen besonders im Sinn. Bei der Verschärfung der Regelungen in diesem hatte der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass „auch Zweitwohnungen nicht ohne eine entsprechende Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden können“. Damit sollten auch jene gelegentlichen Nutzungen als Ferienwohnungen unterbunden werden, die das Verwaltungsgericht nun wieder zulässt.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zeigte sich enttäuscht. „Ein schlechter Tag für die Berliner Mieterinnen und Mieter“, teilte Staatssekretär Engelbert Lütke Daldrup (SPD) mit. Es dürfe kein Schlupfloch für die zweckfremde Nutzung des immer knapper werdenden Wohnraums eröffnet werden. Er kündigte die Prüfung weiterer rechtlicher Schritte an, um den Missbrauch durch künstliche Zweitwohnsitze auszuschließen.Der Senat kündigte an, weitere rechtliche Schritte zu prüfen, „insbesondere um den Missbrauch durch künstliche Zweitwohnsitze auszuschließen“, wie der Staatssekretär für Stadtentwicklung, Engelbert Lütke Daldrup (SPD), sagte. „Auf jeden Fall muss vermieden werden, dass ein Schlupfloch für die zweckfremde Nutzung des immer knapper werdenden Wohnraums in Berlin eröffnet wird.“

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