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Für Nervereien ist gesorgt. Aber auch für Kosten? Das ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts vorerst unklar.

© Mike Wolff

Urteil des Verwaltungsgerichts: Falschparker müssen Abschlepp-Gebühren nicht entrichten

Muss eine Bürgerin zahlen, wenn die Polizei ihr Auto abtransportieren lässt? Autofahrer, die verbotswidrig parken und deren Fahrzeug deshalb im Auftrag der Polizei abgeschleppt wird, müssen die bisher erhobenen Gebühren nicht entrichten, urteilt das Verwaltungsgericht.

Der Spruch wird Folgen haben für Autofahrer und für die Landeskasse: Autofahrer, die verbotswidrig parken und deren Fahrzeug deshalb im Auftrag der Polizei abgeschleppt wird, müssen die bisher erhobenen Gebühren nicht entrichten. Das Abschleppen eines Autos sei keine „Benutzung polizeilicher Einrichtungen“ und damit sei das Erheben von Gebühren rechtswidrig, hat jetzt das Verwaltungsgericht entschieden. Möglicherweise muss jetzt die Gebührenordnung neu geregelt werden. Die Polizei teilte mit, sie prüfe eine Berufung. Auch die Innenverwaltung will erst das Urteil prüfen, bevor sie es kommentiert. Der ADAC wollte sich am Donnerstag ebenfalls noch nicht äußern, da der juristische Experte nicht zu erreichen sei.

Geklagt hatte eine Frau, die 138 Euro „auf der Grundlage der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO)“ zahlen sollte. Diese schon vor Jahren vom Senat erlassene Gebührenordnung sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, urteilte das Verwaltungsgericht. Ein Autofahrer benutze keine öffentliche Einrichtung, wenn sein Fahrzeug umgesetzt werde. Die für das Umsetzen durch eine private Firma zuständige polizeiliche Leitzentrale sei auch keine öffentliche Einrichtung. Dies gelte nur für Institutionen der so genannten Daseinsvorsorge, zu denen beispielsweise Schwimmbäder oder Sportstätten zählten. Die Polizei betreibe beim Abschleppen aber keine Daseinsvorsorge, sondern handele nur ordnungsrechtlich. Deshalb sei das Erheben der Gebühr nicht durch die bisherige Gebührenordnung gedeckt.

Allerdings entschied das Gericht nicht, ob und in welcher Höhe ein Betroffener die tatsächlichen Kosten des Abschleppens, die das Abschleppunternehmen verlangt, tragen muss, eventuell auf einer anderen rechtlichen Grundlage. Diese Entscheidung sei nicht Gegenstand der Klage gewesen, sagte Gerichtssprecher Stephan Groscurth. Deshalb habe sich das Gericht damit nicht befasst.

Polizei kassiert zu viel

Die Polizei sucht sich Abschleppunternehmen in einer Ausschreibung. Die Firmen müssen garantieren, dass sie jederzeit die erforderlichen Fahrzeuge bereithalten können. Nach Branchenangaben zahlt ihnen die Polizei fürs Abschleppen rund 50 Euro, weit weniger als die üblichen Sätze, die ein Unternehmen verlangt, wenn Private das Abschleppen bestellen. Je nach Fahrzeug sind dann Stundensätze etwa zwischen 110 Euro und 150 Euro fällig. Wenn die Polizei nur 50 Euro zahlt, aber – wie bei der klagenden Frau – 138 Euro verlangt, macht die Differenz immerhin 88 Euro zu Gunsten der Landeskasse aus. Je nach Einzelfall betragen die Umsetzgebühren nach Angaben der Polizei bis zu 250 Euro.

Wer in Zukunft abgeschleppt wird und wie bisher auf Grundlage der vom Gericht für nichtig erklärten Gebührenordnung zahlen soll, kann sich dagegen wehren – mit einem Widerspruch bei der Polizei unter Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts oder mit weiteren Klagen vor Gericht. Problematisch ist es, nur unter Vorbehalt zu zahlen und abzuwarten, wie der Senat und die Polizei reagieren, weil die Zahlung auch unter Vorbehalt den Widerspruch nicht ersetzt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das Verwaltungsgericht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zugelassen. Dort entscheiden die Richter häufig anders als die Vorinstanz, zumal das Verwaltungsgericht zum ersten Mal so argumentiert hat.

Die BVG ist nach Angaben ihres Sprechers Klaus Wazlak nicht betroffen. Sie lässt zwar mit Hilfe der Polizei Autos abschleppen, die Busspuren oder Gleise der Straßenbahn blockieren, hole sich das Geld fürs Umsetzen dann aber zivilrechtlich zurück. Die fürs Umsetzen durch die BVG verlangten Sätze sind niedriger, als wenn die Polizei das Abschleppen selbst anordnet.

-Aktenzeichen: VG 14 K 34.13

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