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Rüdiger Weida von der "Kirche der fliegenden Spaghettimonster" muss das Schild für die "Nudelmesse" jetzt abbauen.

© dpa

Urteil in Brandenburg: „Spaghettimonster“-Kirche wird nicht mit Kirchen gleichgestellt

In Templin hatte ein Verein am Ortseingang Schilder aufgestellt, um auf wöchentliche "Nudelmessen" aufmerksam zu machen. Zu Unrecht, wie nun das Oberlandesgericht feststellte.

Der Schilderstreit über die Hinweistafeln beschäftigt in Brandenburg bereits seit einigen Jahren Gerichte und Öffentlichkeit. Der "Spaghettimonster"-Verein hatte in Templin solche Schilder aufgestellt, die nach dem Vorbild der Hinweistafeln der Kirchen für Gottesdienste gestaltet waren. Das Land hatte dies zurückgewiesen. Der Verein wollte vor Gericht durchsetzen, dass die Schilder geduldet werden müssen, und war damit bereits in der Vorinstanz am Landgericht Frankfurt an der Oder gescheitert.

An dem "für Religionsgemeinschaften charakteristischen Bezug auf eine den Menschen überschreitende und umgreifende Wirklichkeit", einem Gottesbezug, fehle es schon nach dem Inhalt der Satzung und dem eigenen Vortrag des Vereins, urteilte das Oberlandesgericht. Der Verein sei auch nicht als Weltanschauungsgemeinschaft einzuordnen, da eine gemeinsame Weltanschauung der Mitglieder fehle.

Kein schlüssiges Gedankensystem - trotz "Monsterunser"

Wesentliches Merkmal einer Weltanschauung sei ein in sich schlüssiges Gedankensystem, das sich umfassend mit Fragen nach dem Wesen und Sinn der Welt und der Existenz des Menschen in der Welt befasse und zu daraus abgeleiteten Werturteilen gelange, urteilten die Richter weiter. Der Verein verfolge nach seiner Satzung und seinem Auftreten in der Öffentlichkeit hingegen das Ziel, sich satirisch mit Anschauungen auseinanderzusetzen, die als intolerant und dogmatisch empfunden werden.
Als Mittel der Religionssatire imitiere und verfremde er dabei Texte und Symbole, die christlicher Religion entlehnt seien, darunter das "Monsterunser" und ein auf das "Fliegende Spaghettimonster" bezogenes "Glaubensbekenntnis", hieß es weiter. Die darin geäußerte Kritik an Überzeugungen anderer stelle kein umfassend auf die Welt bezogenes Gedankensystem im Sinne einer Weltanschauung dar. Eine Revision wurde in dem Verfahren nicht zugelassen. (epd)

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