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Berlin: URTEIL

Wettbewerbsverbot gilt auch für Auszubildende Zugegeben: Das Salär der meisten Auszubildenden ist nicht gerade üppig. Das sollte sie aber nicht dazu verleiten, während der Ausbildung Kundenkontakte des Arbeitgebers auszunutzen.

Wettbewerbsverbot

gilt auch für Auszubildende

Zugegeben: Das Salär der meisten Auszubildenden ist nicht gerade üppig. Das sollte sie aber nicht dazu verleiten, während der Ausbildung Kundenkontakte des Arbeitgebers auszunutzen. Fliegt das Wirtschaften in die eigene Tasche auf, ist nicht nur das Ausbildungsverhältnis gefährdet – der Chef kann auch die Herausgabe der vom Azubi kassierten Provisionen verlangen. Der Grund: Ein Auszubildender darf während der Dauer der Berufsausbildung keinen Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers betreiben. Ansonsten muss mit empfindlichen Schadenersatzforderungen gerechnet werden.

So geschehen in einem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte (Az.: 10 AZR 439/05). Ein Versicherungsunternehmen hatte festgestellt, dass einer seiner Auszubildenden nicht nur eigene Versicherungspolicen vermittelte, sondern auch die der Konkurrenz. Als der Azubi das Ausbildungsverhältnis abbrach, schob das Unternehmen eine Schadenersatzklage wegen entgangener Provisionen aus der unerlaubten Vermittlung von Konkurrenzversicherungen über mehr als 10 000 Euro nach – zu Recht, meinte das Bundesarbeitsgericht. Der junge Mann hatte über 30 Versicherungsverträge für die Konkurrenz akquiriert. Die dabei entstandenen Provisionen gehören dem Ausbilder, so die Richter. Begründung: Das für Handlungsgehilfen in Paragraf 60 des Handelsgesetzbuches geregelte Wettbewerbsverbot beruhe auf dem Rechtsgedanken, dass ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten des Arbeitgebers ausüben darf. creu

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