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Tempelhof

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Tempelhof-Entscheid: Ankreuzen, falten, einwerfen

Heute stimmt Berlin im ersten Volksentscheid der Stadtgeschichte über Tempelhof ab: Wir geben Antworten auf alle Fragen rund um den Wahlgang

Soll Tempelhof weiter ein Verkehrsflughafen bleiben? Heute können 2,44 Millionen Berliner darüber abstimmen. Im ersten Volksentscheid der Landesgeschichte wird über den Vorschlag der Initiative City-Airport Tempelhof (Icat) abgestimmt. Noch Fragen zur Wahl? Hier werden sie beantwortet.

Wann kann ich wählen?

Die Wahllokale sind heute zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet.

Wer kann abstimmen?

Zur Wahl aufgerufen sind volljährige deutsche Staatsbürger, die seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in Berlin haben. Anders als bei Kommunalwahlen haben unter 18-Jährige und EU-Ausländer bei dieser Wahl kein Stimmrecht.

Wo kann ich wählen?

Für den Volksentscheid wurden 1201 Wahllokale eingerichtet. Auf der Wahlbenachrichtigung steht, wo man seine Stimme abgeben kann.

Was muss ich zur Wahl mitbringen?

Den Ausweis und die Wahlbenachrichtigung. Wer die Benachrichtigung vergisst, kann trotzdem abstimmen.

Wahlbenachrichtigung verloren – wie erfahre ich, wo mein Wahllokal ist?

Im Internet. Auf der Seite des Landeswahlleiters (www.wahlen-berlin.de) kann man unter „Abstimmungslokalsuche“ die eigene Adresse eingeben. Dann wird das zuständige Wahllokal angezeigt.

Wie viele Stimmzettel gibt es?

Einen. Darauf steht der Beschlussvorschlag, den die Interessengemeinschaft City-Airport Tempelhof (Icat) zur Abstimmung gestellt hat. Er lautet: „Der Stadtflughafen Tempelhof ergänzt und entlastet den Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg International (BBI). Der Berliner Senat wird aufgefordert, sofort die Schließungsabsichten aufzugeben und den Widerruf der Betriebsgenehmigung aufzuheben. Tempelhof muss Verkehrsflughafen bleiben! Stimmen Sie diesem Beschluss zu?“ Wer Tempelhof als Verkehrsflughafen offen halten will, muss nun „Ja“ ankreuzen, wer dagegen ist, kreuzt „Nein“ an.

Wann ist der Volksentscheid im Sinne der Icat erfolgreich?

Ein Beschluss ist laut Gesetz angenommen, wenn „die Mehrheit der Teilnehmer und zugleich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt“. Das bedeutet, es muss mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen geben und mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten müssen mit Ja gestimmt haben. Bei 2,44 Millionen Wahlberechtigten bedeutet das, dass es mindestens 609 509 Ja-Stimmen geben muss, damit der Volksentscheid angenommen worden ist.

Stimmt man mit „Nein“, wenn man nicht zur Abstimmung geht?

Nein. Nur wer zur Wahl geht und „Nein“ ankreuzt, wird als Nein-Stimme gezählt.

Was mache ich, wenn ich mein Kreuz falsch gemacht habe?

Dann sollte man sich an den Wahlvorstand wenden und einen neuen Stimmzettel verlangen. Der alte wird zerstört.

Darf ich auf den Wahlzettel schreiben?

Prinzipiell schon, allerdings muss der Wille des Abstimmenden noch klar erkennbar sein. Wer auf dem Bogen das Wort „Verkehrsflughafen“ durchstreicht und stattdessen „Geschäftsflughafen“ schreibt, macht seine Stimme ungültig, da das Kreuz nicht mehr der Frage zugeordnet werden kann.

Wann sonst ist meine Stimme ungültig?

Zum einen darf man keinen nicht-amtlichen Wahlzettel verwenden. Außerdem muss klar werden, wie man abstimmen will. Wer also Ja und Nein oder keins von beidem ankreuzt, macht seinen Wahlzettel unauswertbar. Außerdem darf der Wahlzettel nicht beschädigt werden und es darf nichts darauf geschrieben werden, woraus erkennbar ist, wer die Stimme abgegeben hat.

Darf ich jemanden mit in die Wahlkabine nehmen?

Nein, denn die Wahl muss geheim durchgeführt werden. Ausnahmen gibt es nur für jene Wähler, die den Wahlzettel wegen körperlicher Behinderungen nicht selbst ausfüllen können. Sie dürfen eine Vertrauensperson in die Kabine mitnehmen. Wenn nötig, sind die Wahlvorstände in den Wahllokalen bei der Stimmabgabe behilflich. Nicht alle Abstimmungslokale sind übrigens barrierefrei; Informationen darüber gibt es unter www.wahlen-berlin.de.

Warum hat der Wahlzettel oben rechts ein Loch?

Um sehbehinderten Wählern die Stimmabgabe auch ohne Vertrauensperson zu ermöglichen. Denn das Loch zeigt an, wie man den Wahlzettel in die Hilfsschablone für Sehbehinderte einlegt.

Ich habe mein Kreuz gemacht. Und jetzt?

Jetzt muss der Wahlzettel so gefaltet werden, dass die beschriebene Seite innen liegt. Wenn der Abstimmungsschein nicht oder falsch gefaltet wird, muss der Wahlvorstand ihn vernichten und man bekommt einen neuen. So soll verhindert werden, dass jemand sehen kann, wie man abgestimmt hat.

Wann gibt es Ergebnisse?

Um 19.30 Uhr will das Landesamt für Statistik die ersten Teilergebnisse bekannt geben. Die werden voraussichtlich noch „sehr vage“ sein, da noch lange nicht alle Stimmen ausgezählt sein werden. Gegen 23 Uhr soll dann das vorläufige amtliche Endergebnis feststehen. Dann weiß man mit Sicherheit, ob der Volksentscheid erfolgreich war oder nicht. Spätestens 20 Tage nach der Wahl muss das endgültige amtliche Endergebnis bekannt gegeben werden. Unter www.wahlen-berlin.de kann jeder am Wahlabend den Stand der Auszählung und später alle Ergebnisse abrufen.

Ist Wahlwerbung im Wahllokal erlaubt?

Nein. Im Umkreis von 30 Metern um die Wahllokale ist jede Form von Werbung verboten. Auch Unterschriften zum Thema dürfen hier nicht mehr gesammelt werden.

Was passiert nach dem Volksentscheid?

Sollte der Volksentscheid scheitern, passiert gar nichts. Wenn er angenommen wird, muss ihn Abgeordnetenhauspräsident Walter Momper (SPD) wie einen Beschluss des Abgeordnetenhauses veröffentlichen.

Ist der Senat an das Ergebnis des Volksentscheids gebunden?

Nein. Der Senat kann einen Volksentscheid, der so gestellt worden ist wie der zum Flughafen Tempelhof, ignorieren und hat auch angekündigt, dies zu tun.

Warum muss sich der Senat nicht an den Volksentscheid halten?

Weil es unterschiedliche Formen von Volksentscheiden gibt. Volksentscheide haben den gleichen Stellenwert wie eine Entscheidung des Abgeordnetenhauses. Wenn das Abgeordnetenhaus ein Gesetz verabschiedet, muss der Senat es ausfertigen und sich daran halten. Wenn das Abgeordnetenhaus aber nur einen Beschluss fasst, ist der Senat nicht daran gebunden. Beim Volksentscheid ist es genauso. Die Icat brachte einen Volksentscheid ein, der nur einem „sonstigen Beschluss“ entspricht. Daran muss sich der Senat also auch nicht halten.

Wenn der Volksentscheid scheitern sollte, kann man dann einen neuen beantragen?

Nicht in dieser Legislaturperiode. Das Gesetz sieht vor, dass über einen Sacherverhalt in einer Wahlperiode nur einmal abgestimmt werden kann. Ob ein ähnlich formulierter Volksentscheid zum gleichen Thema zulässig wäre, müsste der Senat entscheiden.

Julian Heissler

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