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Das Geschäft mit "Ferienwohnungen" floriert in Berlin nach wie vor.

© picture alliance / dpa

Verwaltungsgericht Berlin: Deutsche Airbnb muss Identität von Vermietern nicht preisgeben

Das Bezirksamt Berlin-Pankow wollte Auskünfte zu Vermietern des Unterkunftvermittlers Airbnb. Doch dessen deutsche Niederlassung ist dafür die falsche Adresse, sagt ein Gericht.

Von Fatina Keilani

An Airbnb beißen sich die Bezirksämter die Zähne aus – am Mittwoch unterlag der Bezirk Pankow erneut vor dem Verwaltungsgericht. Die sechste Kammer unter der Vorsitzenden Richterin Rautgundis Schneidereit wich nicht von dem ab, was sie Ende Juli 2017 im Eilverfahren entschieden hatte: Will der Bezirk Auskünfte über Vermieter von Ferienwohnungen, um Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot zu verfolgen, so hat er darauf zwar Anspruch, muss diesen aber bei der Konzernmutter in Irland geltend machen. Das hat der Bezirk nach eigenen Angaben natürlich bereits versucht, ohne jeden Erfolg.

Konkret ging es um eine Zweizimmerwohnung in der Nähe der Greifswalder Straße, die unter einem Pseudonym angeboten wird. Der Bezirk wollte den Namen des Vermieters und die Höhe der abgerechneten Gebühren wissen. Angeboten wurde die Wohnung für 50 Euro pro Person und Nacht. Der Bezirk hatte eine Auskunftsverfügung erlassen, gegen die Airbnb nun auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich vorging. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Berufung zu. Bezirksstadtrat Vollrad Kuhn (Grüne) teilte auf Nachfrage mit, man wolle sich das Urteil erst anschauen, es sei aber ziemlich wahrscheinlich, dass Berufung eingelegt werde.

Viel anderes können die Bezirke ja nicht machen – mit ihren Auskunftsansprüchen kommen sie in der Praxis nur im Inland weit. Im März unterlag ein auf Homosexuelle spezialisierter Anbieter im Eilverfahren; das Gericht beschloss, dass er Auskunft erteilen müsse.

Der Dienstanbieter kommt aus Irland

Die Erklärung für den Unterschied liegt nicht im Zweckentfremdungsgesetz, sondern im Telemediengesetz. Die Frage ist nämlich, wer hier Diensteanbieter und wer Nutzer ist. Die Mieter von Berliner Ferienwohnungen schließen ihre Verträge mit der in Irland ansässigen Muttergesellschaft, nicht mit Airbnb Germany. Die Vertreter von Airbnb erklärten, sie hätten auf die verlangten Daten nicht einmal Zugriff. In Deutschland befinde sich zwar eine Niederlassung von Airbnb, diese sei jedoch nicht Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes.

Dem folgte das Gericht. Der zuständige Fachbereichsleiter aus dem Bezirksamt Pankow sagte während der Verhandlung, die Seiten von Airbnb hätten sich in den vergangenen Jahren verändert. „Das Angebot wurde bereits dem Zweckentfremdungsverbot angepasst, indem Daten entfernt wurden.“ Früher hätte man Häuser von außen gesehen und einen recht genauen Standort auf der Landkarte, heute nicht mehr. Airbnb wies dies zurück. Syndikus Philipp Schrage sagte, die Seiteninhalte hätten sich nicht verändert.

In der kommenden Woche beschließt das Abgeordnetenhaus Änderungen des Zweckentfremdungsverbots. Für Home Sharer wird es leichter, für kommerzielle Anbieter schwerer - und für die Bezirksämter auch.

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