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Berlin: VGH Kassel: Anwohner müssen verbrauchernahe Standorte der Sammel-Container hinnehmen

Die Aufstellung von Altglascontainern muss trotz der Lärmbelästigung auch in reinen Wohngebieten von den Anwohnern hingenommen werden. Das entschied in dieser Woche der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel.

Die Aufstellung von Altglascontainern muss trotz der Lärmbelästigung auch in reinen Wohngebieten von den Anwohnern hingenommen werden. Das entschied in dieser Woche der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel. Die Funktionsfähigkeit des flächendeckenden Sammelsystems erfordere verbrauchernahe Standorte für die Container, hieß es in der Begründung des Urteils.

Im konkreten Fall hatte ein Grundstückseigentümer aus Altenstadt im Wetteraukreis gegen die Gemeinde geklagt, die einen Altglascontainer auf öffentlicher Fläche nur 13 Meter von seinem Haus entfernt aufstellen wollte. Der Kläger wandte sich vor allem gegen den Lärm, den das Einwerfen des Altglases verursacht.

Die Kasseler Richter verwiesen dagegen auf eine Empfehlung des Umweltbundesamtes, wonach ein Abstand von zwölf Metern zwischen geräuscharmen Containern und Wohnhäusern eingehalten werden sollte. Rechtlich bindend sei diese Empfehlung jedoch nicht. Im vorliegenden Fall überschreite der Abstand sogar die genannten zwölf Meter. Von einer unzumutbaren Lärmbelästigung sei daher nicht auszugehen. (Aktenzeichen 2 UE 2287/96)

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