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Berlin: Wahlrecht nur in Teilen reformierbar

Senat: Volksbegehren widerspricht Verfassung

Das Volksbegehren zur Wahlrechtsreform ist aus Sicht des Senates nur teilweise zulässig. Laut Innensenator Ehrhart Körting steht das Volksbegehren in einigen Punkte im Widerspruch zur Berliner Verfassung. Das betrifft vor allem die sogenannten Mehrmandatswahlkreise. In diesen Wahlkreisen sollen nach den Vorstellungen der Initiative „Mehr Demokratie“ drei bis sieben Abgeordnete direkt gewählt werden können, um den Wahlkreis gemeinsam zu vertreten. Körting hält den Vorschlag für unvereinbar mit der Landesverfassung. Die legt fest, dass ein Wahlkreisabgeordneter die relative Stimmenmehrheit erringen muss, um den Wahlkreis direkt zu gewinnen. Mehrere direkt gewählte Abgeordnete für einen Wahlkreis sind nicht vorgesehen.

Für unzulässig hält Körting auch die Ersatzstimme für Parteien, die an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert sind. Die Verfechter des Volksbegehrens wollen kleinen Parteien durch diese Regelung offenbar bessere Chancen verschaffen. Der Innensenator geht davon aus, dass die Ersatzstimme gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl und gegen das Gleichheitsgebot verstößt.

Die meisten Vorschläge der Initiative sind laut Körting aber verfassungsgemäß. Dazu gehören Vorschläge wie fünf Parteistimmen, die auf eine Parteienliste verteilt werden können, die Einführung einer Landesliste anstelle der – in der CDU üblichen – Bezirkslisten und die Möglichkeit, die Listen der Wahlkandidaten neu durchzunummerieren. Körting sagte, das führe zu einem „elitären“ Wahlrecht. Die meisten Bürger würden sich so genau nicht mit Politikern befassen, um Listen neu zu ordnen. Die Initiative erklärte, bei der Vorprüfung des Begehrens seien Mehrmandatswahlkreise und Ersatzstimme als unbedenklich eingestuft worden. Die Zulässigkeit eines Begehrens müsse am Beginn des Verfahrens, noch vor dem Sammeln der erforderlichen Unterschriften, geprüft werden. wvb.

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