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Berlin: Was knipsen Sie denn da?

Warum Parkwächter Fotografen ansprechen.

Mit den warmen Sonnenstrahlen und der aufkommenden Blütenpracht zieht es auch die Fotografen wieder in die Natur – private wie professionelle. Doch an allgemein zugänglichen Orten kann es Restriktionen geben. Besonders für kommerzielle Aufnahmen sind bisweilen teure Genehmigungen erforderlich.

Wer beispielsweise auf dem ehemaligen Flughafen Tempelhof oder in der Marzahner Gärten der Welt auf den Auslöser drückt, muss damit rechnen, von den Parkwächtern zur Rede gestellt zu werden, wenn seine Arbeit zu professionell wirkt. Nach im Land Berlin allgemein abgestimmten Richtlinien verlange man immer dann eine „Motivmiete“, wenn die Aufnahmen einen kommerziellen Hintergrund haben, sagt Bettina Riese von der Grün Berlin GmbH. Die Höhe der Gebühren unterscheidet sich je nach Anlage und Projekt. Man sei „in Teilen beweglich“, etwa wenn es sich um ein Start-Up-Unternehmen handelt.

Ähnlich sieht es mit den Schlössern Sanssouci und Charlottenburg sowie ihren Parks aus. Die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg hat den Streit um das Urheberrecht in drei Instanzen bis zum Bundesgerichtshof durchgezogen. „Die Liegenschaften sind öffentlich zugänglich, aber keine öffentlichen Parkanlagen“, sagt Jürgen Becher, Leiter des Informations- und Dokumentationszentrums. Auch hier macht man Unterschiede je nach Nutzungsart und orientiert sich an den Richtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Für Postkarten oder Bildbände gelten niedrigere Sätze als für andere Nutzungen. Werbeaktionen werden nur in Ausnahmefällen genehmigt, beispielsweise für Modeshootings. „Die sind dann entsprechend teuer“, sagt Becher.

Das Brandenburger Tor dagegen ist „öffentliches Kulturgut“, sagt Günter Kolodziej, Sprecher Abteilung Kulturelle Angelegenheiten der Senatskanzlei. Auch beim Reichstag besteht eine Genehmigungspflicht nur für Innenaufnahmen, wo ein striktes Verbot von Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken besteht, sagt Parlamentssprecher Sven Göran Mey. Außerhalb gelte die Geschäftsordnung des Bundestages nicht. „Vorsicht scheint mir allenfalls dann geboten, wenn der Bundestag bei Außenaufnahmen nicht als mehr oder weniger ’zufälliger’ Berliner Hintergrund erscheint, sondern in seiner Funktion als gesetzgebende Institution in direkten, werblichen Zusammenhang gestellt werden sollte“, sagt Mey.

Keine festgelegten Richtlinien gibt es offenbar fürs Bundeskanzleramt. Hier würden die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen gelten. Gegen das, was sich außerhalb des Zaunes abspielt, dürfte es kaum Verbotsmöglichkeiten geben.

Privatfotos und Aufnahmen zur aktuellen journalistischen Berichterstattung sind grundsätzlich zugelassen. Eine Grauzone bildet das Internet. Solange private Fotos auf Facebook oder in einem Blog präsentiert werden, hat man nichts dagegen, sagt Jürgen Becher von der Schlösserstiftung. Die Aufnahmen dürfen aber weder zum Kauf angeboten werden noch herunterladbar sein. Rainer W. During

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