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Berlin: Zur Not hilft der Staat nach

Hat ein außereuropäischer Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung, ist er ausreisepflichtig. Reist er nicht freiwillig aus, wird er erst ausgewiesen und dann abgeschoben.

Hat ein außereuropäischer Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung, ist er ausreisepflichtig. Reist er nicht freiwillig aus, wird er erst ausgewiesen und dann abgeschoben. Verhindert jemand seine Abschiebung, indem er etwa untertaucht, kann er in Abschiebehaft genommen werden. Laut Paragraf 57 des Ausländergesetzes genügt dafür schon der "begründete Verdacht", dass sich jemand "seiner Abschiebung entziehen will". Oft trifft es Schwarzarbeiter, die in eine Razzia geraten, straffällig gewordene Ausländer und abgelehnte Asylbewerber. Wer sich bei einer Straßenkontrolle nicht ausweisen kann, landet ebenfalls im Polizeigewahrsam. Die Abschiebehaft ist keine Strafhaft, sondern dient nur dazu, die Ausweisung sicherzustellen. Sie ist also keine Bestrafung für illegalen Aufenthalt oder illegale Einreise. Unterschieden wird zwischen "Vorbereitungshaft" - hier muss schon bei der Haftanordnung feststehen, dass innerhalb von drei Monaten abgeschoben werden kann - und "Sicherungshaft" in allen übrigen Fällen. Diese kann bis zu sechs Monate verhängt werden. Ohne Reisedokument ist eine Abschiebung nicht möglich. Einige Häftlinge weigern sich daher, den "Passersatzantrag" zu unterschreiben, den man ihnen vorlegt, oder verschweigen ihr Herkunftsland. In diesen Fällen kann ein Richter die Abschiebehaft auf bis zu 18 Monate verlängern. Stellt jemand aus der Abschiebehaft einen Asylantrag, ist das kein Grund zur Entlassung.

kst

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