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Unter der Lupe zeigen sich ein paar Tricks beim Umgang des Rundfunkbeitrags.

© Arno Burgi/dpa

Zwischen Erhöhung und Befreiung: Warum der Rundfunkbeitrag umstritten, aber beziehungsfreundlich ist

Im Januar 2021 soll der Rundfunkbeitrag steigen. Proteste sind programmiert, doch es gibt Schlupflöcher. Die Verbraucherkolumne.

Während die Mehrwertsteuersenkung zur Entlastung der Verbraucher beitragen soll, kündigt sich an anderer Stelle eine Erhöhung an, die sicherlich auch bei den Berlinern für rege Diskussionen sorgen wird. Der Rundfunkbeitrag soll auf Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) steigen.

Die Ministerpräsidenten aller sechzehn Bundesländer haben den neuen Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bereits unterzeichnet. Sollten die Landtage das Gesetzeswerk ratifizieren, tritt die Anhebung um 86 Cent auf 18,36 Euro pro Monat im Januar 2021 in Kraft.

Mit dem Rundfunkbeitrag werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland finanziert. Im Gegensatz zur früheren GEZ-Gebühr muss jeder Haushalt den Betrag bezahlen, auch wenn weder Radio, Fernseher oder Computer vorhanden sind. Unter besonderen Umständen kann eine Befreiung beantragt werden. Dies ist beispielsweise für Empfänger von Sozialleistungen möglich.

Unsere Rundfunkbeitragsberatung ist bei Ihnen sehr gefragt und die Zahlung wird ebenso stark diskutiert wie die Idee, alle Berliner sollten ein Ticket für den öffentlichen Nahverkehr erwerben, auch wenn sie ihn nicht nutzen. Am häufigsten erkundigen sich die Bewohner der Hauptstadt nach Befreiungsmöglichkeiten für Nebenwohnungen.

Am 1. November 2019 änderte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio das Befreiungsverfahren für Inhaber von Nebenwohnungen. Vor der Neuregelung galt die Befreiung nur für Personen, die selbst mit ihrer Haupt- und Nebenwohnung beim Beitragsservice angemeldet waren.

Haupt- und Nebenwohnung: Ehepaar zahlt nur einmal

Verbessert hat sich dadurch die Situation für Ehepartner. Ist ein Ehepaar in zwei Wohnungen gemeldet, dann muss nur ein Ehepartner den Beitrag für die Hauptwohnung zahlen. Von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung kann sich dieser Ehepartner dann befreien lassen.

Dörte Elß, die Chefin der Verbraucherzentrale Berlin.
Dörte Elß, die Chefin der Verbraucherzentrale Berlin.

© Doris Spiekermann-Klaas TSP

Die Befreiung aufgrund der Nebenwohnungsregelung ist im Gegensatz zu früher allerdings nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich. Weil sich die Befreiung auch auf den Ehepartner erstreckt, muss das Ehepaar dann insgesamt nur einen Beitrag zahlen.

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Es ist nicht notwendig, dass der andere Ehepartner die Befreiung formal beantragt. Fällt er also bei einem Meldedatenabgleich auf und wird zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Nebenwohnung aufgefordert, wenn beispielsweise der Nachname sich unterscheidet, genügt ein einfacher Hinweis an den Beitragsservice.

Was mein ist, ist auch dein – diese oft zitierte Maxime gilt also seit November 2019 in besonderem Maße für den Rundfunkbeitrag. Die beziehungsfreundliche Komponente dabei wird sicherlich nicht dazu beitragen, dass die Zahlung weniger kontrovers diskutiert wird, aber eine gemeinsame Ersparnis ist zumindest eine Erleichterung.

Dörte Elß ist Vorstand der Verbraucherzentrale Berlin e. V. An dieser Stelle gibt sie wöchentlich Tipps rund um den Verbraucherschutz. Weitere Verbraucherthemen finden Sie hier.

Dörte Elß

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