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Medien: Aktienbesitz: "Beitrag zur Unabhängigkeit"

Wirtschaftsjournalisten müssen auf Verlangen ihrer Arbeitgeber ihren Aktienbesitz offen legen. Dies entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf in einer für die gesamte Medienbranche Richtung weisenden Entscheidung.

Wirtschaftsjournalisten müssen auf Verlangen ihrer Arbeitgeber ihren Aktienbesitz offen legen. Dies entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf in einer für die gesamte Medienbranche Richtung weisenden Entscheidung. Damit wurde eine Klage des Betriebsrates der Handelsblatt-Verlagsgruppe abgelehnt. Der Verlag will die Namen der Aktien im Besitz der Redakteure wissen, um mögliche Interessenkollisionen bei der Berichterstattung zu verhindern. Nach Verlagsangaben haben bereits knapp 80 Prozent der Redakteure eine entsprechende Verpflichtung unterschrieben. Der Betriebsrat hatte argumentiert, dass die Erklärung der Mitbestimmung unterliege. Die Betriebsrats-Vorsitzende Ulrike Mende kündigte Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung (Az.: 10 BV 95/2000) an: "Wir wollen, dass alle die Informationen über ihren Aktienbesitz bei einem unabhängigen Notar hinterlegen und nicht dem direkten Vorgesetzten nennen müssen." Die Verlagsgruppe hatte argumentiert, lediglich die Namen, nicht aber das Aktienvermögen wissen zu wollen. Die Redakteure sollen sich auch verpflichten, keine Aktien an Unternehmen zu halten, über die sie regelmäßig berichten. Mit diesen Standesregeln werde ein Beitrag zur Unabhängigkeit geleistet.

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