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Unterwegs auf Redtube.

© dpa

Aufregung um Abmahnwelle bei Redtube: Justizministerium hält Streaming für rechtlich unbedenklich

Nach den dubiosen Redtube-Abmahnungen meldet sich nun endlich auch das Bundesjustizministerium: Das hält Streaming für rechtlich unbedenklich. Viel mehr Rechtssicherheit bringt das den Nutzern leider nicht.

Na, endlich. Vor drei Wochen hatte die Partei Die Linke eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung eingereicht. Es ging um die Frage, inwiefern das Betrachten von Streamingangeboten im Internet urheberrechtlich zu bewerten ist. Anlass der Fragen waren Abmahnungen für Nutzer des Porno-Portals Redtube. Im Dezember hatten zehntausende Deutsche Abmahnungen erhalten, weil sie Videos auf der Seite gestreamt hatten. Nun also hat sich der neue Justizminister zu diesem heiklen Thema geäußert.

Er widerspricht der hinter der Abmahnwelle stehenden Rechtsauffassung. Die Bundesregierung schließt sich der unter Rechtsexperten einhelligen Meinung an, dass das bloße Betrachten von Streaming keine Urheberrechte verletze. Die Rechtsfrage sei zwar höchstrichterlich und letztlich vom Europäischen Gerichtshof zu entscheiden. Eine dauerhafte Kopie beim Nutzer, wie sie etwa beim Download entstehe, sei in der temporären Pufferspeicherung aber nicht zu erblicken. Eine solche Zwischenspeicherung böte allerdings durchaus eine Kopiermöglichkeit. „Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden.“ Gesetzliche Klarstellungen sind derzeit nicht geplant, insbesondere nicht vor 2015.

Abmahnung: Zehntausende Internetnutzer betroffen

Von der Abmahnungswelle sind in Deutschland mehrere zehntausend Internetnutzer betroffen. Sie waren belangt worden, weil sie angeblich urheberrechtlich geschützte Sexfilme auf der amerikanischen Website Redtube.com abgerufen hatten. Eine Regensburger Anwaltskanzlei forderte sie auf, jeweils 250 Euro zu bezahlen und schriftlich zu versichern, das Vergehen nicht noch einmal zu begehen. Viele Juristen bezweifeln, dass das Abrufen eines Streams gegen Urheberrecht verstoßen kann, da beim Streaming im Gegensatz zum Download keine dauerhafte Kopie beim Nutzer angelegt wird, sondern nur ein flüchtiger Datenpuffer.

Es bleibt also noch viel Rechtsunsicherheit beim Thema Streaming. Immerhin, „die Antwort der Bundesregierung ist ein wichtiges Leitlicht für die Bürger, wie sie sich in Zukunft im Internet verhalten sollen. So kann jeder davon ausgehen, dass das reine Anschauen eines Videostreams nach der Auffassung der Bundesregierung keine Urheberrechtsverletzung darstellt“, sagt Ehssan Khazaeli von der Berliner Kanzlei Werdermann | von Rüden. Damit stärke die Bundesregierung das Rechtsgefühl der Bürger und die Rechtssicherheit ungemein. Von einem generellen Durchbruch in der Sache könne aber nicht gesprochen werden: Die Auffassung der Regierung hat keinen Einfluss auf die Auslegung von Gesetzestexten.

Auch der voreilige Schluss, mit dem Spruch des Justizministeriums sei gar das Streaming von aktuellen Kinofilmen oder Serien auf Portalen wie kinox.to unbedenklich, trügt. „Ob durch die Antwort der Bundesregierung das reine Anschauen eines Streams auch auf kinox.to nun legalisiert wurde, mag ich stark bezweifeln“, sagt Khazaeli. In ihrer Antwort stelle die Regierung zwar auf die Privatkopie in Paragraf 53 Urheberrechtsgesetz ab, wonach die Nutzung eines Streams legal wäre, wenn die Vorlage nicht aus einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verwendet wurde. Einen Absatz weiter unten wird diese Unterscheidung nicht mehr gemacht, sondern es wird – egal, was für ein Stream – davon gesprochen, dass das Anschauen nicht urheberrechtlich relevant sei. Dennoch: Bei den Vorlagen, die auf kinox.to oder ähnlichen Portalen angesehen werden können, könne man davon reden, dass diese offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden. Das müsse sich jedem aufdrängen, der einen aktuellen Kinofilm mit englischen Untertiteln kostenlos angeboten bekomme, obwohl er noch gar nicht auf DVD verfügbar ist und auch noch nicht käuflich erworben werden kann.

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