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Adblocker schmälern die Einnahmen von Medienunternehmen.

© Andrea Warnecke/dpa

In Teilen wettbewerbswidrig: Teilsieg gegen Adblock-Betreiber

Der Adblock-Betreiber hat vor dem Oberlandesgericht eine Niederlage einstecken müssen. Dass sich Eyeo für sein Whitelisting bezahlen lässt, ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig.

Der Springer-Konzern hat einen juristischen Teilerfolg gegen den Internet-Werbeblocker „Adblock Plus“ errungen. Der Werbeblocker der Kölner Eyeo GmbH sei in Teilen wettbewerbswidrig, entschied das Oberlandesgericht Köln am Freitag. Das Gericht hält zwar die Blockade von Werbung an sich für nicht wettbewerbswidrig, wohl aber das von Eyeo gewählte Bezahlmodell des „Whitelisting“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen. (Az. 6 U 149/15) Gegen Werbeblocker formiert sich auch politisch Gegenwind.

Die Software „Adblock Plus“ kann von Internetnutzer frei heruntergeladen werden. Sie verhindert, dass bestimmte Werbung auf Internetseiten angezeigt wird. Beim „Whitelisting“ werden Werbeinhalte nicht mehr blockiert, wenn die Webseiten-Betreiber von Eyeo aufgestellte Kriterien für „akzeptable Werbung“ erfüllen. Um auf eine „Whitelist“ zu gelangen, müssen Unternehmen zahlen, wenn sie auf monatlich zehn Millionen zusätzliche Werbeimpressionen kommen. Nach Angaben von Eyeo ist das „Whitelisting“ für 90 Prozent der Webseiten-Betreiber kostenfrei.

Das Oberlandesgericht Köln sieht durch das Bezahlmodell die Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen erheblich beeinträchtigt. Dass große US-amerikanische Internet-Firmen wie Google und Amazon Millionenbeträge an Eyeo gezahlt hätten, nannte der Vorsitzende Richter Hubertus Nolte als Beleg dafür, dass das Geschäftsmodell geeignet sei, Druck auf Werbewillige auszuüben.

Werbeblocker an sich sind nicht wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht hob somit ein Urteil des Landgerichts Köln vom 29. September 2015 in Teilen auf. In der Hauptsache wies das Oberlandesgericht allerdings die Springer-Klage ebenfalls ab, da es entschied, dass Werbeblocker als solche nicht wettbewerbswidrig seien. Vor wenigen Tagen war bereits ein Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig geworden, das das Blockieren von Werbung durch die Software „Blockr“ für rechtmäßig erklärt hatte. Springer hatte seine Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückgezogen.

Beide Kölner Prozess-Beteiligten werteten das Urteil am Freitag als Erfolg. Es habe Signalwirkung für alle Werbeblocker, erklärte Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht bei Springer. „Illegale Eingriffe Dritter“ in die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Produktgestaltung - wie hier durch das Ausschneiden von Werbeanzeigen aus digitalen Medienangeboten - müssten nicht hingenommen werden.

Eyeo-Gründer Till Faida nannte das Urteil „sehr erfreulich“. Zum wiederholten Male bestätige ein Gericht das Recht der Nutzer, Werbung zu blockieren. Die Popularität von „Adblock Plus“ solle allen Beteiligten ein deutliches Signal sein, dass sich Online-Werbung im Sinne der Nutzer verbessern müsse. epd

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