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Karl Lauterbach am 17. Juni 2022.

© Michael Kappeler/dpa

Neue Coronaregeln: Wo jetzt Maskenpflicht gilt – und wer davon ausgenommen ist

Ab 1. Oktober gilt das neue Infektionsschutzgesetz. Wer ICE fährt oder eine medizinische Einrichtung besucht, muss eine FFP2-Maske tragen. Lesen Sie hier, was wo gilt.

Corona ist nicht vorbei. Seit Anfang September ist ein Anstieg bei den Neuinfektionen zu verzeichnen. Am 1. September betrug die Sieben-Tage-Inzidenz laut RKI noch 237, am 6. Oktober lag sie bei 462. Zum Vergleich: Am 6. Oktober 2021 betrug die Sieben-Tage-Inzidenz laut RKI 62.

Im Herbst und Winter stecken sich mehr Menschen an als im Sommer, da sich das Geschehen in geschlossene Räume verlagert.

Die Ampel-Koalition hat nach längerem Ringen ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen, das vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gilt. Auf Lockdowns inklusive Schulschließungen wurde dabei verzichtet, auch Tests und Impfnachweise spielen nur eine nachrangige Rolle. Es wird vor allem auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gesetzt, allerdings nur an bestimmten Orten.

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Hier muss eine FFP2-Maske jetzt bundesweit getragen werden

  • im Fernverkehr in Bus und Bahn
    • also zum Beispiel in ICEs und Reisebussen
  • in der Arztpraxis
  • in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
    • Patienten und gepflegte Personen dürfen die Maske in Räumen, die für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmt sind, absetzen
    • Besucher:innen benötigen zusätzlich einen Coronatest

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind:

  • Kinder unter sechs Jahren
  • Personen, die ärztlich bescheinigt aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können
  • gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und Menschen, die mit gehörlosen oder schwerhörigen Personen kommunizieren
    • schwerhörige oder gehörlose Menschen sollten für den Fall einer Kontrolle einen Nachweis bei sich führen

Die Bundesländer können die Maskenpflicht ausweiten

Die oben genannten Regeln gelten bundesweit bis zum 7. April 2023. Darüber hinaus können die Bundesländer eigene Regeln zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beschließen, sollte die aktuelle Lage es notwendig machen. Die Optionen dafür sind:

  • Maskenpflicht im ÖPNV
    • FFP2 oder medizinische Maske
  • Maskenpflicht in Restaurants, Bars, Kultureinrichtungen, Veranstaltungsorten, Sportstätten
    • FFP2 oder medizinische Maske
    • Ausnahmen möglich für Getestete, frisch Geimpfte (letzte Impfung liegt höchstens drei Monate zurück) und Genesene (es gilt die bisherige 90-Tage-Frist für den Genesenennachweis)
  • Maskenpflicht (medizinische Maske) für Schüler:innen ab Klasse 5
  • Testpflicht für Schulen, Kitas und Gemeinschaftseinrichtungen
    • für das Personal kann eine Maskenpflicht erlassen werden

Per Landtagsbeschluss können die Bundesländer für den ÖPNV, die öffentlichen Innenräume und die Schulen auch eine ausnahmslose Maskenpflicht, Hygienekonzepte, Abstandsgebote und Personenobergrenzen festlegen.

Beispiel: Die Lage in Berlin

In Berlin gilt – zusätzlich zu den bundesweiten, oben aufgelisteten Regeln – eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im Bus, der U-Bahn, der S-Bahn, der Tram und auf Fähren. Auf der Webseite berlin.de findet sich darüber hinaus ein Hinweis, der auch am Ende des dritten Coronajahres noch nicht überflüssig geworden ist:

„Die Masken müssen so getragen werden, dass Mund und Nase vollständig bedeckt sind und der Ausstoß von Aerosolen und Tröpfchen verhindert wird.“

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