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© dpa/Fabian Sommer

BGH-Urteil: Erben haben Zugang zu Facebook-Konto

Digitale Konten werden ebenso vererbt wie Briefe: Der BGH gibt einer Mutter recht, die nach dem möglichen Suizid ihrer Tochter Einblick in deren Facebook-Konto wollte.

Erben dürfen auf das Facebook-Konto des Verstorbenen zugreifen. Dieses Grundsatzurteil verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Das digitale Konto in einem sozialen Netzwerk gehe genauso auf die Erben über wie Briefe, entschied der BGH in letzter Instanz.

Damit gewann eine Mutter den Prozess gegen Facebook. Ihre 15-jährige Tochter war unter ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst worden und ums Leben gekommen. Die Mutter wollte über das Facebook-Konto ihrer Tochter Klarheit gewinnen, ob sie möglicherweise Suizidabsichten hatte. Facebook sperrte jedoch das Konto der Verstorbenen. (AZ: III ZR 183/17)

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In erster Instanz hatte das Landgericht Berlin im Dezember 2015 den Eltern noch recht gegeben und geurteilt, der Vertrag der Tochter mit Facebook sei wie jeder andere Vertrag auf die Eltern als Erben übergegangen. Das digitale und des analoge Erbe unterschiedlich zu behandeln, sei nicht gerechtfertigt: Dies „würde dazu führen, dass Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht“, befand das Landgericht.

Facebook legte Berufung vor dem Kammergericht ein und gewann. Das Gericht hob im Mai 2017 die erste Entscheidung auf. Einem Zugriff der Eltern auf das Facebook-Konto stehe das Fernmeldegeheimnis von Kommunikationspartnern der Tochter entgegen. Das Kammergericht hatte aber offen gelassen, ob Eltern Minderjähriger ein „passives Leserecht“ bei Facebook haben, also nur die Nachrichten der Tochter, nicht die der Chatpartner lesen dürfen. (Reuters, Tsp)

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