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Panorama: Die Millionen-Klage der Chartergesellschaft wegen falscher Tatsachenbehauptung wurde abgewiesen

Die 1. Große Zivilkammer des Bonner Landgerichts hat am Dienstag die Schadensersatzklage der türkischen Chartergesellschaft Birgenair gegen die Bundesrepublik abgewiesen.

Die 1. Große Zivilkammer des Bonner Landgerichts hat am Dienstag die Schadensersatzklage der türkischen Chartergesellschaft Birgenair gegen die Bundesrepublik abgewiesen. Birgenair hatte vom Bund drei Millionen Mark wegen falscher und ehrenrühriger Tatsachenbehauptung nach dem Absturz einer ihrer Maschinen gefordert.

Bei dem Unglück waren im Februar 1996 vor der Dominikanischen Republik 189 Passagiere ums Leben gekommen. Das Bundesverkehrsministerium hatte wenige Stunden nach dem Absturz behauptet, die Unglücksmaschine sei nicht versichert gewesen. Zudem habe sie eine Landeerlaubnis für Deutschland gehabt. Die offiziellen Äußerungen des Bundes hätten ein "Kesseltreiben" der Presse gegen so genannte Billigflieger ausgelöst und damit die türkische Fluggesellschaft in den Ruin getrieben, so der Vorwurf des Unternehmens. Der Schaden wurde zu Beginn des Prozesses mit 50 Millionen angegeben.

Es sei zwar richtig, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, dass die Äußerungen des Verkehrsministeriums irreführend gewesen seien. Richtig sei auch, dass sich die Beamten des Ministeriums damit pflichtwidrig verhalten hätten. Trotz der Pflichtverletzung aber sah die Kammer keinen direkten - ursächlichen - Zusammenhang zwischen den Äußerungen des Bundes und dem Millionenschaden von Birgenair. "Der gleiche Schaden wäre möglicherweise auch eingetreten, wenn das Ministerium die Erklärung nicht abgegeben hätte."

Die eigentliche Ursache für den immensen Rufschaden sah die Kammer in dem Absturz selbst. Unter anderem habe der türkische Reiseveranstalter Öger-Tours in Hamburg noch am Tag des Absturzes seine Verträge mit Birgenair aufgekündigt, "weil es eine Ware war, die nicht mehr verkäuflich war". Zu diesem Zeitpunkt aber habe die Erklärung des Bundes noch nicht vorgelegen.

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