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Panorama: Kampfhunde: Hohe Steuer ist rechtens

Für Kampfhunde dürfen Städte und Gemeinden höhere Steuern verlangen als für andere Hunderassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz jetzt im Fall der Stadt Worms entschieden.

Für Kampfhunde dürfen Städte und Gemeinden höhere Steuern verlangen als für andere Hunderassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz jetzt im Fall der Stadt Worms entschieden. In Worms werden 1200 Mark im Jahr für einen Kampfhund gefordert, aber nur 180 Mark für alle anderen Hunde. Wie das OVG am Montag mitteilte, dürfen die Kommunen dabei das Ziel verfolgen, Kampfhunde "generell und langfristig in ihrem Gebiet zurückzudrängen". Die umstrittene Steuersatzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil andere, heimische Hunderassen ebenfalls aggressive Tiere hervorgebracht hätten.

Dabei sei es durchaus sachgerecht, heimische Hunderassen nicht ausnahmslos als Kampfhunde zu erfassen, urteilten die Richter. Mit diesen Hunden sei die Bevölkerung nämlich vertraut und billige ihre Verwendung als Wach- und Gebrauchshunde. Deren Gefährlichkeit sei durch die größere Erfahrung der Züchter und Halter auch eher beherrschbar, als dies bei den neu importierten Züchtungen der Fall sei. Gegen die Hundesteuersatzung hatte eine Wormserin geklagt, die zwei Staffordshire-Bullterrier hält. Sie meinte, die Rasseliste sei willkürlich, weil andere, darin nicht aufgeführte Hunderassen wie Deutscher Schäferhund und Dogge vergleichbar gefährlich seien. Das Landgericht Mainz hatte der Klägerin Recht gegeben. Dagegen stellten die Richter der Berufungsinstanz fest, dass die in der Wormser Liste aufgeführten Hunderassen wie zum Beispiel Staffordshire-Bullterrier wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft besonders gefährlich seien. Zwar treffe dies möglicherweise nicht auf sämtliche Exemplare dieser Züchtungen zu, weil die Aggressivität eines Hundes neben seiner Veranlagung auch von seiner Aufzucht abhänge. Die Gemeinden dürften aber bei der Ausgestaltung der Hundesteuer die Tiere anhand einer Rasseliste typisieren. Auch das Argument der Klägerin, sie habe ihre Hunde bei Erlass der umstrittenen Steuersatzung schon besessen und sich daher nicht auf die erhöhte Kampfhundesteuer einstellen können, ließen die Richter nicht gelten. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Hundesteuer in bisheriger Höhe sei nicht schutzwürdig.

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