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Panorama: Kein Steuerabzug für Betreuung des eigenen Kindes

Nicht verheiratete Eltern können die Betreuung eines eigenen Kindes nicht als hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis von der Steuer absetzen. Mit diesem Urteil hob der Bundesfinanzhof die Entscheidung eines Finanzgerichts auf und wies die Klage eines unverheirateten Paares ab.

Nicht verheiratete Eltern können die Betreuung eines eigenen Kindes nicht als hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis von der Steuer absetzen. Mit diesem Urteil hob der Bundesfinanzhof die Entscheidung eines Finanzgerichts auf und wies die Klage eines unverheirateten Paares ab. Der Bundesfinanzhof erklärte, Alleinstehende könnten zwar Kosten für die Betreuung eines Kindes bis zehn Jahre oder eines behinderten Kindes geltend machen. Ein Beschäftigungsverhältnis zur Kinderbetreuung könne auch mit dem nichtehelichen Lebenspartner begründet werden. Dies gelte aber nicht, wenn die Mutter ihr eigenes Kind betreue.

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