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Ein Verkaufsreisender klagte vor Gericht gegen seine Kündigung. Er hatte sich geweigert dieses Fahrzeug zu fahren.

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Kurioser Streit vor dem Arbeitsgericht: "Mit so einem Puffauto fahr ich nicht!“

Wegen einer sexistischen Werbung weigerte sich ein Mann in Mönchengladbach, mit einem Firmenwagen zu fahren - und bekam die Kündigung. Nun hat ein Gericht über den Fall entschieden.

Fast 20 Jahre hat der Mann Kaffee ausgeliefert. Immer fürs gleiche Unternehmen - an Kunden in Köln und in Düsseldorf. Dann bekam er einen neuen Lieferwagen und der war anders als die anderen: Etwas größer, und die Werbung sollte ein Hingucker sein: Das Bild auf der seitlichen Schiebetür suggeriert einen Blick ins Innere - auf die nackten Beine einer anscheinend auf Kaffeebohnen liegenden Frau, die gerade ihre roten Pumps abstreift. Einmal fuhr der 49-Jährige Zulieferer mit diesem auffälligen Kastenwagen. Als das Fahrzeug am Tag drauf dann noch rote Radkappen bekam, wollte er nicht mehr. Wegen seiner Weigerung bekam er die Kündigung. Zu Recht, befand am Mittwoch das Arbeitsgericht Mönchengladbach.

Hose, Jacke, Hemd, Krawatte, etwas unsicher wirkend - so sitzt der Beschäftigte bei der Verhandlung im Gericht seinem früheren Chef gegenüber. Genau ein Mal, nämlich am 25. Juni, war er mit dem neuen Wagen gefahren und hatte direkt den Unmut einer Kundin abbekommen: „Wie kann man mit so einem sexistischen Fahrzeug fahren?!“, habe die gesagt. Am nächsten Tag stand der Wagen schon fertig beladen parat. Es kam zum Streit, bei dem der Fahrer sagte: „Mit so einem Puffauto fahr ich nicht“.

Eine Diskriminierung wegen Homosexualität sahen die Richter nicht

Aus seiner Homosexualität hatte der Fahrer im Unternehmen offensichtlich keinen Hehl gemacht, wie die Richterin schildert. Aber dass ausgerechnet er, und zwar nur er, ein Auto mit dieser sexistischen Werbung fahren sollte, fand er diskriminierend: Die Kündigung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgesetz, argumentiert er. „Ich habe kein Problem mit seiner Homosexualität“, sagt dagegen der Chef. Mit der Werbung habe der Wagen in Köln und Düsseldorf einfach nur auffallen sollen.

Das kleine Unternehmen kündigte dem Mann am 30. Juni fristlos. Grundsätzlich sei die Kündigung rechtens, stellen die Richter in ihrem Urteil fest. Der Arbeitgeber habe grundsätzlich die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen. Aber die fristlose Kündigung nach einer so langen Beschäftigung und ohne Abmahnung sei unverhältnismäßig.

Nur die ordentliche Kündigung zum Jahresende sei wirksam. Diese hatte das Unternehmen für den Fall der Ungültigkeit der fristlosen Kündigung gleich mit ausgesprochen. Eine Diskriminierung wegen der Homosexualität sahen die Richter nicht. (dpa)

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