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Ein umgekippter Baum hat in Berlin ein Wohnmobil getroffen.

© Jens Dudziak/dpa

Nach dem Sturm: Tipps für Sturm-Geschädigte

„Xavier“ hat viele Schäden angerichtet. Autos wurden zerstört, Bahnreisende blieben auf der Strecke. Was Betroffene jetzt wissen sollten - ein Überblick:

Bei Schäden am Auto:

Für die Beseitigung von Sturmschäden am Auto springt die Teilkaskoversicherung ein. Autofahrer melden Sturmschäden am besten schnellstmöglich ihrer Versicherung. Grundsätzlich reicht ein Anruf, zur Sicherheit rät der Bund der Versicherten (BdV) aber zum Einschreiben mit Rückschein. Zur Dokumentation der Schäden sollten einige Fotos gemacht und mögliche Zeugen benannt werden.

Wichtig: Ohne Rücksprache mit der Versicherung sollten Halter die Schäden nicht vorschnell beseitigen. Die Versicherung muss nämlich immer die Möglichkeit haben, den Schaden durch eigene Gutachter bestimmen zu lassen, sagt der BdV. Die Polizei muss zur Aufnahme von Sturmschäden am Auto übrigens nicht gerufen werden.

Bei Schäden am Haus:

Wer eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung hat, muss sich keine Sorgen machen. Denn diese Versicherungen zahlen in der Regel bei Sturmschäden, erklärt der BdV. Die Gebäudeversicherung zahlt Schäden am Haus durch umgefallene Bäume oder abgedeckte Dächer. Sie zahlt auch Folgeschäden.

Die Hausratversicherung übernimmt Schäden an allen beweglichen Sachen wie Möbeln oder Kleidungsstücken. Wichtig zu wissen: Nicht automatisch versichert sind Schäden durch Überschwemmungen aufgrund von Starkregen. Hier ist eine Elementarschadenversicherung nötig. Im Schadenfall muss der Versicherer sofort informiert werden. Außerdem hat der Versicherungsnehmer eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass beispielsweise zerbrochene Fenster abgedichtet werden müssen, damit der Schaden nicht größer wird. Außerdem sollten zur Dokumentation Fotos gemacht und eine Aufstellung der beschädigten Gegenstände erstellt werden.

Ausgefallene Züge, Ersatz für Tickets:

An einem Sturm haben Bahnunternehmen zwar keine Schuld. Fallen jedoch wie jetzt Züge ersatzlos aus, bekommen die betroffenen Fahrgäste den Ticketpreis erstattet. Auch bei Sparpreis-Tickets ist das kostenlos. Hier wären bis einen Tag vor dem ersten Geltungstag der Fahrkarte eigentlich 19 Euro fällig. Nicht genutzte Zugtickets vom Donnerstag sind aber bis zum 15.Oktober weiter gültig, teilte die Bahn mit.

Hat sich ein Zug wegen des Unwetters lediglich erheblich verspätet, muss die Bahn einen Teil des Ticketpreises erstatten. 25 Prozent des Fahrpreises gibt es ab 60 Minuten Verspätung und 50 Prozent ab 120 Minuten. Entscheidend für die Berechnung ist die Ankunft am Zielort. Das Argument, dass ein Unwetter höhere Gewalt ist und die Bahn daher nicht zahlen muss, gilt nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Rechtssache C-509/11). Die Erstattung können Reisende in den DB Reisezentren, DB Agenturen und im Internet mit dem Fahrgastrechte-Formular beantragen. (dpa)

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