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Panorama: Ratgeber zur Demenz

Alzheimer-Gesellschaft klärt rechtliche Fragen

Berlin - Verursacht ein Demenzkranker durch plötzliche Schritte auf die Straße einen Verkehrsunfall, haftet der Ehepartner nicht für den Schaden. Die Tatsache, dass zwei Personen verheiratet sind, führe nicht zu einer gemeinsamen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, erläutert die Deutsche Alzheimer Gesellschaft (DAG) in Berlin in ihrem neuen „Ratgeber in rechtlichen und finanziellen Fragen“. Jeder Erwachsene hafte nur dann, wenn er schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, handelt. Da im Falle fortgeschrittener Demenz von einem Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit ausgegangen werden könne, der die freie Willensbestimmung ausschließt, haftet auch der Kranke nicht.

Das gelte sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für die strafrechtliche Beurteilung: Entwendet ein Demenzkranker immer wieder in einem Geschäft, hat daher der Betreiber das Nachsehen. Eine Person, die das Unrecht einer Tat nicht einsehen kann, um nach dieser Einsicht zu handeln, ist strafrechtlich nicht schuldfähig. Käme es zur Anzeige wegen Diebstahls, würde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt, schreibt die DAG. War für einen Partner aber voraussehbar, dass der Demenzkranke in einem verwirrten Moment plötzlich auf die Straße läuft, muss er Maßnahmen ergreifen, um das zu verhindern. Hat er das getan, kann man ihm nichts anhaben. Hat er es versäumt, werde geprüft, ob der Schaden auch bei Beaufsichtigung entstanden wäre. Ist dies der Fall, hat der Ehepartner den sogenannten Entlastungsbeweis geführt und haftet nicht. dpa

Der Ratgeber der DAG kann unter www.deutsche-alzheimer.de und unter 030/25 93 79 50 bestellt werden.

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