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Panorama: Recht & Steuern: Urteile

Schock nach Bagatellunfall. Wer infolge eines Verkehrsunfalles einen schweren Schock erleidet, kann für die psychische Beeinträchtigung Schmerzensgeld vom Unfallverursacher verlangen.

Schock nach Bagatellunfall. Wer infolge eines Verkehrsunfalles einen schweren Schock erleidet, kann für die psychische Beeinträchtigung Schmerzensgeld vom Unfallverursacher verlangen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufzeigt. Das Kabel einer Baustellenampel wurde von einem Radlader berührt und dadurch von einem LKW so erfasst, dass es auf das Dach eines PKW aufschlug. Der Sachschaden war äußerst gering, niemand wurde verletzt. Allerdings behauptete die Beifahrerin, aufgrund des Unfalls hätten sich schon zuvor bestehende psychische Beschwerden erheblich verschlechtert. Sie leide unter Schlafstörungen, Angstzuständen und Weinkrämpfen. Sie habe Todesangst gehabt, als das Kabel auf den Wagen herunterging. Die Richter zeigten kein Verständnis für die geschilderten Zustände des Unfallopfers. Ist die geistig-seelische Reaktion auf einen Bagatellunfall völlig ungewöhnlich, geht die Überempfindlichkeit des Betroffenen zu seinen Lasten. Anderes würde zu einer uferlosen Ausweitung der Haftung führen, die dem Sinn des Gesetzes entgegenliefe. Damit bleibt es das allgemeine Lebensrisiko der klagenden Frau, den Schreck über das herabstürzende Kabel ungewöhnlich verarbeitet zu haben (OLG Köln Az: 1 U 27 / 97).

Zeitschlag der Kirchenglocke. Der Klang einer Kirchenglocke ist für den einen erbaulich, dem anderen ist er schlicht Lärm. Den zahlreichen Gerichtsentscheidungen zu dem Thema, wann und zu welchen Anlässen geläutet werden darf, fügt das Landgericht Aschaffenburg ein bemerkenswertes Urteil hinzu. Es sei zwischen dem Zeichen setzenden Läuten zur Religionsausübung und dem reinen Zeitläuten zu unterscheiden. Ertöne das Glockenspiel in regelmäßigen Abständen, diene es der Zeitansage. Darin liege kein gemeinwichtiger Betrieb. Die Juristen gaben daher dem Besitzer einer in unmittelbarer Nachbarschaft der Kirche liegenden Eigentumswohnung Recht, der auf Unterlassung stündlichen Läutens klagte (LG Aschaffenburg Az: 2 S 391 / 98).

Katzennetz am Balkon. Wird die Tierhaltung in einer Wohnung ausdrücklich gestattet, bedeutet das nicht, dass der Mieter berechtigt ist, bauliche Veränderungen zur artgerechten Haltung seines Haustieres vorzunehmen. Dies stellte das Amtsgericht Wiesbaden im Fall einer Mieterin fest, die im Balkonbereich ihrer Wohnung eine Netzkonstruktion angebracht hatte, um das Verschwinden ihrer wertvollen Rassekatze zu verhindern. Die Hauseigentümerin verlangte die Entfernung, weil sie eine derart unschöne Veränderung der Wohnanlage nicht dulden müsse. Die Mieterin meinte, wenn die Haltung der Katze gestattet sei, muss ihr ermöglicht sein, das Tier so zu halten, dass es keinen Schaden nehme und artgerecht gehalten werde. Der Amtsrichter gab der Hauseigentümerin Recht. Das Katzennetz sei eine Konstruktion, die nach außen in Erscheinung trete. Damit handele es sich um eine bauliche Einrichtung, die entfernt werden müsse, wenn sie ohne Genehmigung des Vermieters angebracht wurde (AG Wiesbaden Az: 93 C 3460 / 99).

kmw

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