zum Hauptinhalt

SICHERUNGSVERWAHRUNG: Auf ewig hinter Gittern

Nach dem Strafgesetzbuch können Täter über die Haftzeit hinaus in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn sie „infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten“ gefährlich für die Allgemeinheit sind. Die Dauerhaft setzt eine Rückfallprognose voraus und muss im Urteil verfügt oder vorbehalten werden.

Nach dem Strafgesetzbuch können Täter über die Haftzeit hinaus in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn sie „infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten“ gefährlich für die Allgemeinheit sind. Die Dauerhaft setzt eine Rückfallprognose voraus und muss im Urteil verfügt oder vorbehalten werden. Mit der „freiheitsentziehenden Maßregel“ bleibt ein Täter nach seiner Freiheitsstrafe auf unabsehbare Zeit im Gefängnis. Damit können gefährliche Rückfalltäter im Extremfall lebenslang im Gefängnis untergebracht werden. Zudem kann eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn sich – bestätigt durch ärztliche Gutachten – die Rückfallgefahr erst während der Haft zeigt oder „neue, erhebliche Tatsachen“ bekannt werden. Voraussetzung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Täter schwere Straftaten gegen Leben oder Gesundheit anderer Menschen begehen werden.dpa

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false