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Urteil: Ärzte müssen über alternative OP-Methoden aufklären

Patienten haben ein Recht darauf, zu erfahren, welche anderen Operationsmethoden bestehen. Bei einem Versäumnis ist der Arzt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz regresspfichtig.

Koblenz - Versäumt ein Arzt die entsprechende Aufklärung, so ist die Einwilligung des Patienten in die Operation unwirksam und der Arzt selbst schadenersatzpflichtig. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Krankenkasse gegen einen Mediziner statt. Im Aufklärungsgespräch mit einer Patientin hatte der Arzt versäumt, auf eine alternative Operationsmethode hinzuweisen. Die Operation verlief mit Komplikationen, die zu Folgebehandlungen führten. Die Krankenkasse wollte die weiteren Kosten nicht tragen und vom Arzt erstattet bekommen. Die Einwilligung der Patientin in die Operation sei mangels umfassender Aufklärung unwirksam, so die Argumentation.

Das Oberlandesgericht teilte diese Auffassung. Bei Operationsmethoden, die mit unterschiedlichen Belastungen und Erfolgsaussichten verbunden seien, müsse ein Patient entsprechend aufgeklärt werden und letztlich entscheiden, was in seiner Situation sinnvoll sei. Eine entsprechende Aufklärung sei allenfalls entbehrlich, wenn sich der Arzt für eine standardmäßige Operationsmethode entscheide. (tso/dpa)

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