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Wenn's in der Ehe noch stimmt (Symbolfoto).

© Julian Stratenschulte/dpa

Relikte der Lebenspartnerschaft: Grüne kritisieren Zwangsouting im Personenstand

Homosexuelle, die eine Lebenspartnerschaft auflösen, dürfen sich nicht "geschieden" nennen. Sie werden im Personenstand zwangsgeoutet, kritisieren die Grünen.

Die Ehe für alle ist seit zwei Jahren eingeführt, gleichgeschlechtliche Paare damit gleichgestellt. Ein wichtiger Nebeneffekt: Auf dem Papier ist mit dem Familienstand "verheiratet" nicht mehr zu erkennen, ob ein Mann oder eine Frau mit einer Person des gleichen oder des anderen Geschlechts verheiratet ist. Ein solches Zwangsouting gab es früher durchaus: Wer im Familienstand eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu stehen hatte, war sogleich als lesbisch oder schwul geoutet.

Einen Überrest aus den Zeiten der eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt es indes noch. Menschen, die diese erst eingegangen waren und sie dann wieder aufgelöst haben, werden bis heute mit dem Personenstand "Lebenspartnerschaft aufgehoben" geführt. Das kann auch auf Antrag nicht in "geschieden" geändert werden, selbst wenn die ehemaligen Lebenspartner*innen das wünschen. Die Bundesregierung wird an diesem Relikt auch festhalten, wie eine Antwort des SPD-geführten Bundesjustizministeriums an den grünen Bundestagsabgeordneten Sven Lehmann ergibt.

Für Lehmann ist das nicht nachvollziehbar. "Jede Form der Andersbehandlung von Lesben und Schwulen ist diskriminierend", sagte Lehmann dem Tagesspiegel. Einer der Gründe für die historische Entscheidung des Gesetzgebers zur Ehe für alle sei eben auch gewesen, dass es kein Zwangsouting über den Personenstand geben solle. "Das Beharren des Bundesjustizministeriums auf diese diskriminierende Gesetzeslücke ist zwei Jahre nach der Ehe für alle extrem befremdlich", kritisiert Lehmann.

Ungleiches Steuerrecht wurde rückwirkend geändert

Das Justizministerium legt in seiner dem Tagesspiegel vorliegenden Antwort dar, dass das Gesetz zur Ehe für alle "keine Rückwirkung für in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte" entfalte. Eine nachträgliche Änderung des Familienstandes im Personenstandsregister "Lebenspartnerschaft aufgehoben" in "Ehe aufgehoben" sei damit nicht möglich.

Rechtlich sieht die Lage so aus, dass die "Aufhebung" einer Lebenspartnerschaft - so die offizielle Bezeichnung des Vorgangs - mit einem praktisch identischen Verfahren wie die "Scheidung" einer Ehe abläuft. Ein Gericht muss die Lebenspartnerschaft aufheben, es gelten dieselben Trennungsfristen undsoweiter. Dass es hier also gar keine Unterschiede gibt, erwähnt das Justizministerium in seiner Antwort nicht.

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"Die Antwort erstaunt in ihrer Arroganz", kritisiert Lehmann. Denn Ungleichbehandlungen von Lebens- und Ehepartnern zum Beispiel im Steuerrecht seien sehr wohl rückwirkend beseitigt worden, und eine Lebenspartnerschaft könne ja auch in eine Ehe umgewandelt werden. Daher müsse eine rückwirkende Änderung im Personenstandsrecht bei aufgehobenen Lebenspartnerschaften ebenfalls möglich sein. Die Grünen fordern die Bundesregierung nun auf, diese Gleichstellungslücke zügig zu beseitigen.

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