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Recht & Reise:  Haftung des Veranstalters

Bucht ein Ehepaar während seines Urlaubs in Thailand eine Bootsfahrt über die örtliche Reiseleitung, so muss der Reiseveranstalter für einen Unfall haften, wenn „das Gesamtverhalten des Veranstalters“ den Eindruck erweckt, er sei auch der Anbieter der Bootsfahrt. Im konkreten Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main ankerte die Besatzung des Schiffes und forderte die Touristen auf, 200 Meter bis zum Strand schwimmend zurückzulegen.

Bucht ein Ehepaar während seines Urlaubs in Thailand eine Bootsfahrt über die örtliche Reiseleitung, so muss der Reiseveranstalter für einen Unfall haften, wenn „das Gesamtverhalten des Veranstalters“ den Eindruck erweckt, er sei auch der Anbieter der Bootsfahrt. Im konkreten Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main ankerte die Besatzung des Schiffes und forderte die Touristen auf, 200 Meter bis zum Strand schwimmend zurückzulegen. Dabei geriet der Ehemann in ein Korallenriff und zog sich am Fuß eine tiefe Schnittwunde zu. Der Veranstalter lehnte die Haftung mit dem Argument ab, er sei lediglich „Vermittler“ dieses Ausflugs und der thailändische Anbieter sei zuständig. Eine solche „Vermittler-Klausel“ sei jedoch dann nicht gültig, so das Gericht, wenn der Reiseveranstalter „wie der Anbieter“ auftritt. Hier erhielt das Ehepaar die Kosten für den Ausflug zurück, und der Reisepreis für die restlichen Urlaubstage wurde gemindert. (Langericht Frankfurt am Main; Aktenzeichen: 2/24 S 205/08)

Aufdringliche Verkäufer Werden Teilnehmer eines Ausflugs in Bali permanent von „herumspringenden Balinesen“ angegangen, die ihnen Getränke verkaufen wollen, so müssen sie selbst dafür sorgen, dass sie sich die Einheimischen „vom Hals halten“, oder aber besonders vorsichtig weitergehen, um nicht ins Stolpern zu geraten. Dies insbesondere dann, wenn sie sich auf öffentlichen Wegen befinden, deren Nutzung auch den Getränkeverkäufern gestattet und denen es nicht verboten ist, ihre Waren anzubieten. Gerät ein Teilnehmer aus dem Gleichgewicht, weil sich plötzlich ein Balinese unmittelbar vor ihm postiert, so kann er den Veranstalter der Tour nicht für Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen mit der Begründung, der Guide hätte die aufdringlichen Verkäufer in die Schranken weisen müssen. Das Landgericht Frankfurt am Main sah keinen Anhaltspunkt, wie dies hätte geschehen können, zumal der Guide nicht hätte „handgreiflich“ werden dürfen. Für den Urlauber habe sich „das allgemeine Lebensrisiko“ verwirklicht. (Landgericht Frankfurt am Main; Aktenzeichen: 2/24 S 218/08)

Sauna in der Türkei Ein Pauschalreisender wurde in der Türkei in der Hotelsauna tätlich angegriffen. Er zog den Unmut zweier Türken auf sich, nur weil er die Sauna nackt betreten hatte. Sie beförderten ihn mit Nackenschlägen und Fußtritten in die Rippen aus dem Schwitzkasten – schließlich gehöre es zu den landestypischen Gebräuchen und Sitten, nicht völlig entblößt eine Sauna zu betreten, machten sie ihm deutlich. Der Gepeinigte – wieder daheim – verlangte für den Übergriff Schadenersatz in Höhe von 500 Euro vom Reiseveranstalter. Schließlich habe der ihn nicht über die Sauna-Landessitte informiert. Ohne Erfolg. Einen Angriff Dritter habe der Veranstalter nicht zu verantworten, so der Richter. (Amtsgericht Neuwied; Aktenzeichen: 4 C 2152/03)

FKK auf Kuba Ein Kuba-Urlauber stellte vor Ort fest, dass die Ferienanlage auch von FKK-Anhängern genutzt wird. Weil er darüber jedoch weder durch das Reisebüro noch durch den Prospekt aufgeklärt worden war, brach er die Reise ab und verlangte den (nicht verbrauchten) Reisepreis zurück. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte seine Meinung: „Das Praktizieren von Freikörperkultur vermag durchaus das Ästhetik- und Schamempfinden und damit die Urlaubsfreuden anderer Reisender erheblich zu beeinträchtigen. Es entspricht jedenfalls auch heute noch nicht jedermanns Geschmack, sich in einer derartigen Anlage aufzuhalten und fremde nackte Menschen um sich herum zu sehen.“ Allerdings konnte der Urlauber keine Entschädigung für vertane Urlaubsfreude durchsetzen. Die erreichte Mangel-Schwelle von 50 Prozent war nicht erreicht. Denn außerhalb der Anlage habe es viele andere Möglichkeiten der Betätigung gegeben, und auch der Restaurantbereich sei nicht betroffen gewesen. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main; Aktenzeichen: 16 U 143/02) Wolfgang Büser

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