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Kultur: Aktive Sterbehilfe: Der Wille des Patienten hat eine Grenze

Die aktive Sterbehilfe, die unter bestimmten Bedingungen künftig in den Niederlanden gesetzlich erlaubt sein soll, steht in Deutschland unter Strafe. Das heißt allerdings nicht, dass Ärzte und Pflegepersonal nicht anders könnten und sollten, als in jedem Fall das Leben unheilbar kranker, sterbender Menschen unter Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten und um jeden Preis zu "verlängern", wie viele befürchten.

Die aktive Sterbehilfe, die unter bestimmten Bedingungen künftig in den Niederlanden gesetzlich erlaubt sein soll, steht in Deutschland unter Strafe. Das heißt allerdings nicht, dass Ärzte und Pflegepersonal nicht anders könnten und sollten, als in jedem Fall das Leben unheilbar kranker, sterbender Menschen unter Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten und um jeden Preis zu "verlängern", wie viele befürchten.

In den "Grundsätzen zur Sterbebegleitung", die die Bundesärztekammer 1998 veröffentlichte, heißt es im Gegenteil ausdrücklich: "Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen oder nicht weitergeführt werden, wenn diese nur den Todeseintritt verzögern oder die Krankheit in ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann." Dient eine ärztliche Maßnahme der Linderung eines unträglichen Leidens, so darf auch eine mit ihr einhergehende unvermeidliche Lebensverkürzung in Kauf genommen werden.

In Würde sterben

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Patient wegen starker Schmerzen hohe Dosen an Opiaten braucht. Die Medikamente dürfen jedoch nicht mit dem Ziel eingesetzt werden, den Tod herbeizuführen. Oberstes Ziel des ärztlichen Handelns ist dabei keinesfalls immer die Lebensverlängerung: Sie sollen stattdessen Kranken, bei denen lebenswichtige Funktionen dauerhaft versagen, sodass der Tod in kurzer Zeit zu erwarten ist, so helfen, "dass sie in Würde zu sterben vermögen".

Dabei spielt in den Grundsätzen der Ärztekammer der Wille des Patienten eine wichtige Rolle. Ein Problem stellt die Ermittlung des Willens Bewusstloser dar. Wenn es keine gesetzlichen Vertreter - wie bei Kindern - und keine Bevollmächtigten gibt, muss der Arzt so handeln, wie es dem "mutmaßlichen Willen des Patienten in der konkreten Situation" entsprechen würde. Um ihn zu ermitteln, soll er auch mit Angehörigen sprechen.

Ganz wichtig, wenn auch noch wenig genutzt, sind aber in einer solchen Situation auch die Patientenverfügungen, also schriftliche Willensäußerungen, die der Patient in gesunden Tagen verfasst hat. Solche Dokumente werden oft "Patiententestament" genannt, was die Sache jedoch nicht trifft.

Vollmacht für Angehörige

Denn es geht in ihnen ja gerade um Situationen, die vor dem Tod ihres Verfassers eintreten könnten. Vordrucke und Vorschläge für solche Verfügungen, die keiner besonderen Form bedürfen, gibt es inzwischen von verschiedenen Organisationen. Doch einer Emnid-Umfrage zufolge fühlen sich 60 Prozent der Deutschen ohne Hilfestellung zu unsicher, um eine solche Willenserklärung abzufassen. Eine Alternative besteht in der Erteilung einer Vorsorgevollmacht, zum Beispiel an einen Angehörigen: Die Deutsche Hospiz-Stiftung, in der sich Prominente wie Uschi Glas engagieren, propagiert dafür die Medizinische Patientenanwaltschaft, die ein Miteinander von Medizinern und Vertrauensperson des Sterbenden ermöglichen soll.

Nicht nur dieser Organisation ist es wichtig, dass Behandlung nicht aufhört, wo Heilung unmöglich geworden ist. In der so genannten Palliativmedizin kommen andere Zielvorstellungen zum Zug: Linderung von Schmerzen und anderen Krankheitssymptomen, aber auch Linderung von Einsamkeit.

"Der Ruf nach aktiver Sterbehilfe wäre weitaus schwächer, wenn die Medizin ihrem Auftrag bei solchen Patienten besser nachkäme", sagt Michael de Ridder, der im Berliner Krankenhaus am Urban seit Jahren in der Rettungsstelle tätig ist. Er sieht auf diesem Gebiet auch in den Niederlanden Defizite.

Adelheid Müller-Lissner

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