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Kultur: Ausländerrecht: Die Abseits-Regel

Sportlern aus Nicht-EU-Ländern wird das Arbeiten in Deutschland künftig erschwert. Einen entsprechenden Beschluss haben die Innenminister der Länder gefasst.

Sportlern aus Nicht-EU-Ländern wird das Arbeiten in Deutschland künftig erschwert. Einen entsprechenden Beschluss haben die Innenminister der Länder gefasst. Der Hintergrund: Sportvereine werben oft lieber für minimale Gehälter Spieler aus dem Ausland an, als ihren Nachwuchs zu fördern. Das ging so einfach, weil die Ausnahme im Ausländerrecht zur Regel verkehrt worden war. Künftig sollen Sportvereine nun nicht nur nachweisen, dass ihr ausländischer Neuzugang die Qualifikation besitzt, sondern auch, dass er soviel Geld verdient wie seine deutschen Kollegen.

Wer derzeit als Ausländer in Deutschland arbeiten will, braucht eine Erlaubnis vom Arbeitsamt und von der Ausländerbehörde. Seit 1973 ist dies erschwert. Seitdem gilt ein Anwerbestopp für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten. Ausnahmen gibt es reichlich. Für die Arbeitserlaubnis sind sie in der Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) geregelt, für die Aufenthaltserlaubnis in der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV). Berufssportler haben einen Vorteil: Der Vorrang deutscher vor ausländischen Arbeitnehmern gilt für sie nicht. Dieser Vorrang gilt bei der Vergabe der Arbeitserlaubnis. Profis brauchen keine Arbeits-, nur eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Verordnungen müssen für die neue Praxis nicht geändert werden. Ob ein Spieler rein darf, ist Ermessensfrage. Die Innenminister müssen nur ihre Ausländerbehörden anweisen, strikter zu ermessen. Das soll im Januar geschehen, so dass die neuen Grundsätze dann greifen. Eine neue Verordnung ist auch geplant. Sie muss von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

fk

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