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Kultur: BGH stärkt Urheberrechte von Musikern

Musiker können künftig leichter gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag in Karlsruhe entschieden, dass Provider berechtigt sind, die Namen und Anschriften von IP-Adressen-Nutzern herauszugeben, wenn diese urheberrechtlich geschützte Musiktitel offensichtlich unberechtigt in Onlinetauschbörsen eingestellt haben.

Musiker können künftig leichter gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag in Karlsruhe entschieden, dass Provider berechtigt sind, die Namen und Anschriften von IP-Adressen-Nutzern herauszugeben, wenn diese urheberrechtlich geschützte Musiktitel offensichtlich unberechtigt in Onlinetauschbörsen eingestellt haben. Damit hatte die Klage eines Unternehmens Erfolg, das die Musik von Xavier Naidoo vertreibt. Im September 2011 waren in einer Onlinetauschbörse Songs aus dem Naidoo-Album „Alles kann besser werden“ zum Herunterladen angeboten worden. Die Anbieter verwendeten sogenannte dynamische IP-Adressen. Wer sich hinter den wechselnden IP-Adressen verbirgt, ist nur den Providern bekannt, die diese Adressen zuweisen. Das war in diesem Fall die Telekom. Das Vertriebsunternehmen beantragte deshalb, der Telekom die Auskunft zu gestatten, scheiterte aber zunächst vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Köln. Der BGH hob die Urteile nun in letzter Instanz auf und gab dem Auskunftsanspruch statt. Dem Urheber stünden Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz zu. Die Herausgabe der Namen und Adressen darf laut BGH nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Urheberrechtsverletzung ein „gewerbliches Ausmaß“ erreicht hat. dapd

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