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Kultur: Das Kreuz mit dem Tuch

Die Debatte geht weiter: Beim Kopftuch-Streit geht es weniger um Religionsfreiheit als um die Gleichberechtigung von Mann und Frau

Ein Urteil – so steht es in den Lehrbüchern – soll für Rechtsfrieden sorgen, indem es den Streit zwischen Kontrahenten beilegt. Das Bundesverfassungsgericht scheint im September 2003 mit seiner „Kopftuch-Entscheidung“ im Fall der muslimischen Lehramtskandidatin Fereshta Ludin eher das Gegenteil bewirkt zu haben. Denn die Diskussion ist seitdem neu entbrannt; sie hat durch die französische Gesetzesinitiative, in den öffentlichen Schulen unseres Nachbarlandes das Kopftuch-Verbot auch gegenüber Schülerinnen durchzusetzen, und dieser Tage durch den Zwischenruf von Bundespräsident Johannes Rau weiteren Zündstoff erhalten.

Wenn die Landesparlamente in München und Stuttgart in den nächsten Wochen ihre Gesetzentwürfe zum Kopftuch-Verbot für Lehrerinnen in Bayern und Baden-Württemberg beraten, dürfte das die nächste Etappe der Auseinandersetzung bedeuten. Für viele Kritiker des Karlsruher Kopftuch-Urteils ist das keine Überraschung. Im Fall Fereshta Ludin, heißt es, habe das Gericht gar nicht erst versucht, seine Aufgabe zu erfüllen. Die fünf Richter, die das Urteil stützen (drei Richter stimmten dagegen), hätten sich vielmehr gedrückt: Statt die Verfassung auszulegen, hätten sie die Entscheidung einfach an die Landesparlamente zurückgegeben.

Man mag das Kopftuch-Urteil nicht für eine überzeugende Entscheidung halten. Geurteilt aber haben die Verfassungsrichter sehr wohl über die Frage, ob einer Lehrerin an staatlichen Schulen verboten werden darf, aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen (und Bewerberinnen wie Ludin deshalb als „ungeeignet“ abgelehnt werden können). Die Antwort aus Karlsruhe lautet: Ja. Allerdings ist für die Ablehnung eine gesetzliche Ermächtigung notwendig.

Fereshta Ludins Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg, weil es in Baden-Württemberg ein solches Gesetz bisher nicht gibt. Durchgesetzt hat sie ihre Sache dennoch nicht – das Stuttgarter Kabinett legte rasch einen Gesetzentwurf, die bayerische Regierung zog im Dezember nach. Ein Lehramt in Baden-Württemberg wird Fereshta Ludin daher wohl nicht erhalten. Mehr noch: Ihr „Erfolg“ wird aller Voraussicht nach dazu führen, dass Lehrerinnen auch in Niedersachen, Hessen und Bremen untersagt wird, im Unterricht ihr Haupt aus religiösen Gründen zu bedecken. Berlin diskutiert gar, das Verbot auf alle Bereiche des öffentlichen Dienstes mit Publikumsverkehr auszudehnen.

Folgerichtig rätselten viele am Tag der Urteilsverkündung, wer das Verfahren eigentlich gewonnen hat. Die Lösung der Richter ist allerdings nicht so ungewöhnlich, wie es vielen erscheint. Bestimmte Fragen dem Gesetzgeber zu überlassen, ist ein Prinzip des Verfassungsrechts. Dass es nun auch für die Religionsfreiheit und die damit zusammenhängende Pflichten von Lehrern gelten soll, ist freilich neu. Bisher meinte man, hier bestehe ein Konflikt zwischen verschiedenen Rechten, und Gerichte könnten das abschließend klären. In religiösen Fragen legt die deutsche Verfassung dem Staat das Gebot der Neutralität auf: Er muss alle Religionen gleich behandeln und darf sich nicht mit einem Glauben identifizieren. Das gilt besonders in der Schule. Kinder können sich nicht aussuchen, ob sie in den Unterricht gehen; in dieser Lage muss der Staat die Religionsfreiheit der Schüler besonders achten, zu der auch gehört, sich nicht religiösen Handlungen und Symbolen aussetzen zu müssen. Das Grundgesetz schützt außerdem das Recht der Eltern, die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

Im früheren Kruzifix-Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Rechte beeinträchtigt sind, wenn der Staat ein Kreuz im Klassenraum vorschreibt. Denn dann würden die Schüler gezwungen, „unter dem Kreuz“ zu lernen. Im Fall Ludin, so entschieden die Verwaltungsgerichte in drei Instanzen, würden die Kinder nun gezwungen, „unter dem Kopftuch“ zu lernen. Die Mehrheit in Karlsruhe sah das anders: Nicht der Staat ordne das Kopftuch an, sondern eine Lehrerin trage es aus persönlichen Gründen. Sie repräsentiere als Beamte zwar grundsätzlich den Staat, aber niemand setze ihre private religiöse Einstellung mit der des Staates gleich.

Das mag stimmen, doch ein religiöses Symbol bleibt eines, egal ob es die Schulbehörde anordnet oder ein Lehrer es von sich aus trägt – „ausgesetzt“ bleiben die Schüler dem Zeichen so oder so. Dass dies im einen Fall Rechtens sein soll, im anderen nicht, kann man nur damit begründen, dass Fereshta Ludin (anders als eine Schulbehörde, die ein Kreuz aufhängen lässt) selbst durch die Glaubensfreiheit geschützt ist. Nur das könnte rechtfertigen, die Rechte von Schülern und Eltern zurücktreten zu lassen. Drei Richter plädierten dagegen: Wer dem Staat diene wolle, stelle sich auf seine Seite und müsse auf die Grundrechte der Staatsbürger Rücksicht nehmen. Schließlich entscheide sich die Lehrerin freiwillig für den Staatsdienst, in dem solche Konflikte voraussehbar sind.

Doch das Grundgesetz selbst bestimmt, dass der Zugang zu einem öffentlichen Amt unabhängig vom religiösen Bekenntnis sein muss. Über die Einstellung von Beamten wird längst nicht in einer grundrechtsfreien Zone befunden. Die Senatsmehrheit in Karlsruhe entschied deshalb, solange keine „konkrete Gefahr“ von Konflikten oder Beeinträchtigungen bestehe, könne Fereshta Ludin nach geltendem Gesetz nicht als Bewerberin zurückgewiesen werden. Anders wäre es etwa, wenn sie durch aktives Verhalten für ihre Religion missionieren wolle – was nicht der Fall gewesen sei. Außerdem sei nicht nachzuweisen, dass schon der schiere Anblick des Kopftuches die Schüler beeinflusse. Die Beeinträchtigung für Eltern und Schüler sei also zumutbar.

Hier hätte nun der Schluss nahe gelegen, Fereshta Ludin auf ganzer Linie Recht zu geben und das Oberschulamt anzuweisen, noch einmal über die Bewerbung zu entscheiden. Denn wenn das Kopftuch zumutbar sein soll, warum sollte es dann ein Landesparlament verbieten dürfen?

Es darf dies trotzdem: Weil das Kopftuch „abstrakte Gefahren“ berge, wie es im Urteil heißt. Es sei sehr wohl denkbar, dass es zu Konflikten und damit zu einer „Störung des Schulfriedens“ komme. Ob diese abstrakte Möglichkeit Anlass sein soll, die Tücher zu verbieten, müsse der Gesetzgeber entscheiden. Denn nur der Gesetzgeber – der in einem öffentlichen und damit der Kritik ausgesetzten Verfahren beschließe – könne einen Bereich regeln, der Grundrechte betrifft und in dem es zugleich schwierig ist, die konkreten Lebensumstände einzuschätzen. Indirekt gibt das Gericht damit zu verstehen, dass es hier auch zu entscheiden gilt, was langfristig für eine Gesellschaft klug sein mag. Und in der Tat: Das wissen acht Richter in Karlsruhe auch nicht besser als ein Landesparlament.

Dies ist keine Frage des Rechts, sondern des politischen Ermessens: Man kann – wie der strenge Laizismus in Frankreich – darauf setzen, alles sichtbar Religiöse vor die Schultür zu verbannen. Man kann aber auch, wie die pragmatischen Briten, Musliminnen mit Kopftuch als Polizistinnen auf Streife schicken, weil man sich erhofft, bei einer sonst vielleicht verschlossenen Bevölkerungsgruppe Vertrauen in den Staat zu wecken.

Aber ging es und geht es wirklich nur um Religion? Wenn eine Frage offen geblieben ist, dann diese. Das Karlsruher Urteil ist kein Urteil über das Kopftuch, sondern über religiöse Symbole. Folgerichtig betonen die Verfassungsrichter, dass die Ländergesetze alle Religionen gleich behandeln müssen. Solange es um ausschließlich religiöse Symbole geht, da hat Johannes Rau Recht, wären Kutte, Kippa oder Kopftuch das selbe: „abstrakte Gefahren“ für den Schulfrieden. Die beiden Gesetzentwürfe, die jetzt in Baden-Württemberg und Bayern vorliegen, verweigern genau diese Gleichbehandlung. Vordergründig werden Vorgaben des Urteils umgesetzt, aber eigentlich geht es darum, das Kopftuch wegen einer vermeintlich politischen Botschaft zu verbieten. In Stuttgart will man zwar alle religiösen Bekundungen untersagen, die die Neutralität des Landes gefährden könnten. Aber die „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“ soll vom Verbot ausgenommen sein, weil sie dem Erziehungsauftrag der Schule entsprächen und nicht den Eindruck hervorriefen, ein Lehrer trete gegen die freiheitliche Grundordnung, Grundrechte und Gleichberechtigung an. Dagegen werde das Kopftuch, so die Landesregierung, „von einem Teil seiner Befürworter“ als Zeichen einer minderen Stellung der Frau und als „fundamentalistische Stellungnahme für ein theokratisches Staatswesen“ betrachtet.

Der bayerische Entwurf untersagt nicht das Tragen religiöser Kleidung an sich (wie es dem Verfassungsgericht vorschwebte), sondern nur solcher Symbole und Kleidungsstücke, die „auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen“ nicht vereinbar sei. Nach Ansicht der Staatsregierung soll das auf das Kopftuch zutreffen, nicht aber auf Ordenstracht oder Kippa.

Da ist wohl auch ein wenig Trotz eingeflossen: Man ärgert sich schon lange über Karlsruhe. Dennoch legen beide Gesetzentwürfe die eigentliche Frage auf den Tisch: Man muss zwar nicht gleich vom Kopftuch auf islamischen Fundamentalismus schließen. Aber das Thema Gleichberechtigung von Mann und Frau ist mit dem islamischen Verhüllungsgebot untrennbar verbunden. Das ist der Kern der Kritik, die die Gegner des Kopftuches vorbringen – und nicht die Frage, wie viel Religion in der Schule erlaubt ist. Es geht nicht nur darum, ob Schüler unter einem religiösen Symbol lernen sollen, sondern um ein Symbol, das als Ausdruck mangelnder Gleichberechtigung von Mann und Frau mit der Verfassung in Widerstreit steht. Privat kann sich jeder kleiden, wie er oder sie will. Was aber soll im Schuldienst gelten?

Vor dieser Frage hat sich Karlsruhe keineswegs gedrückt – weil sie so bisher nicht gestellt worden ist. Vielleicht ist es an der Zeit, sie direkt anzugehen. Falls die Landesparlamente in Bayern und Baden-Württemberg ihre Entwürfe unverändert verabschieden, wird das Bundesverfassungsgericht dann wohl Gelegenheit dazu bekommen.

Die Autorin ist Rechtsanwältin in Berlin.

Karin Matussek

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