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Kultur: Genforschung: Lebensfragen

Bislang wissen nur wenige Menschen in Deutschland, ob das Grundgesetz Präimplantationsdiagnostik (PID) und Forschung an embryonalen Stammzellen erlaubt. Justizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) ist einer davon.

Bislang wissen nur wenige Menschen in Deutschland, ob das Grundgesetz Präimplantationsdiagnostik (PID) und Forschung an embryonalen Stammzellen erlaubt. Justizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) ist einer davon. Sie ist qua Geschäftsverteilung der Ressorts in der Exekutive für Verfassungsrecht zuständig und hat dessen Maßgaben auf den Punkt gebracht: Es ist alles verboten.

Damit ist sie wahrscheinlich die Einzige, die in dieser Frage keine Zweifel kennt. Politiker, Forscher und Philosophen, Kirchenleute und Juristen - alle streiten um Für und Wider, Chancen und Risiken, Verbot und Zulässigkeit. Just in diese Debatte hinein reicht Däubler-Gmelin eine Feststellung, die später einmal zum alles entscheidenden Urteil gerinnen könnte: Diese Biotechniken sind verfassungswidrig. Denn fast immer, wenn Politiker grundsätzlich anderer Meinung sind, spricht am Ende das Gericht in Karlsruhe. Bleibt die Frage: Was macht die Ministerin so sicher?

Däubler-Gmelin argumentiert so: Leben beginnt, wenn Eizelle und Samen verschmelzen. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht "klargestellt". Von diesem Zeitpunkt an ist der Embryo ein Mensch und damit Träger unveräußerlicher Würde. Dieser grundgesetzlich geschützen Position stehen jedoch lediglich Interessen der Forscher oder das Interesse der Eltern an gesunden Kindern - Däubler-Gmelin nennt dies "Selektion" - gegenüber. Das ist nichts Gleichwertiges. Also geht der Schutz des werdenden Lebens vor.

Jedes Wort kam auf die Goldwaage

"Klargestellt" - da fängt das Problem an. Mit Beginn und pränatalem Schutz menschlichen Lebens hat sich Karlsruhe zweimal beschäftigt. Beide Male ging es um Abtreibung. Im ersten Urteil kippte das Gericht die 1974 vom Parlament beschlossene Fristenlösung, im zweiten 1993 erfand es die strafbefreiende Beratungspflicht. Für Karlsruhe besteht die Menschenwürde seitdem mit "den von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potenziellen Fähigkeiten". Die Frage des Bewusstseins spielt dabei keine Rolle. Ungeborenes und geborenes Leben sind gleichwertig. Der Schutz der Leibesfrucht gilt absolut. Er genießt Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau. Und die Frau unterliegt einer Rechtspflicht, ihr Kind auszutragen.

"Klargestellt" hat Karlsruhe vor allem in dem ersten Urteil so manches - entschieden jedoch nur Fragen, die den Schutz des Lebens nach der Einnistung in die Gebärmutter, der Nidation, betreffen. Jedes Wort mussten die Richter auf die Goldwaage legen. Denn Konkretes zum Leben vor der Nidation hätte sie in die Gefahr gebracht, Verhütungsmittel wie die Spirale, die die Einnistung befruchteter Eier verhindern, für strafbar zu erklären. Däubler-Gmelin hat also Recht. Es gibt Programmsätze der Verfassungsrichter zum Beginn des Lebens. Wie sie damit in einem Urteil zur Gentechnik verfahren würden, ist jedoch vollkommen offen. Das zeigt das zweite Urteil zur Abtreibung.

1993 standen die Richter vor einem Dilemma. Die Politik hatte die Fristenlösung beschlossen mit einem straflosen Abbruch nach drei Monaten. Die Verfassungshüter wussten, dass dies von einer Mehrheit der Gesellschaft getragen wurde. Gleichzeitig hatten sie ihre Programmsätze. Die Lösung: Ein Kunstgriff. Der Abbruch ist rechtswidrig, bleibt aber straflos, wenn die Frau sich beraten lässt. Nicht irgendwie, sondern so, dass sie "zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigt" wird, wie es heute im Strafgesetzbuch heißt.

Exakt normierte Beratung

In der Begründung hielt man daran fest, die Selbstbestimmung der Frau nicht gegen das Lebensrecht des Embryos aufzuwiegen. Aber jetzt galt die eine, die große Ausnahme, die von diesen Rechtspflichten befreit, für Konfliktsituationen aller Art. Faktisch gibt es seitdem eine Fristenlösung. Und die Menschenwürde des Ungeborenen? Etwas zugespitzt: Sie erscheint in Gestalt einer exakt normierten Beratung.

Die Justizministerin bestreitet Parallelen zwischen Schwangerschaftsabbruch und PID. Dort ginge es um die außergewöhnliche Belastung der Mutter, hier um die Selektion der Kinder. In rechtlicher Hinsicht jedoch prallen dieselben Güter aufeinander. Denn spätestens wenn die Frau ein schwer krankes Kind abtreiben muss, darf man auch fragen: Hätte ihr das erspart bleiben können? Und dies betrifft nicht nur die grundrechtlich verbürgte Handlungsfreiheit, sondern auch die Menschenwürde der Frau.

Eine ähnliche Hypothese macht die Schwierigkeit im Umgang mit embryonalen Stammzellen offenkundig. Dort gibt es zurzeit zwar keine Forschungsergebnisse, die den absoluten Lebensschutz isoliert existierender Embryonen in Bedrängnis bringen. Das macht es juristisch leicht, Ansprüche auf Forschung zurückzuweisen. Aber die Situation kann sich ändern. Wenn die Kranken dereinst ihr Recht auf Heilung einfordern, weil die medizinische Praxis über konkrete Möglichkeiten verfügt, braucht Karlsruhe gute Argumente, ihnen dies zu verweigern.

In der verfassungsrechtlichen Dimension der Genforschung gibt es deshalb so wenig Gewissheit wie in der ethischen. Nur zwei Dinge sind unwahrscheinlich: Zum einen, dass die höchsten deutschen Richter den absoluten Lebensschutz von Embryonen einschränken. Dafür haben sie ihn zu tief in ihre Rechtsprechung gemeißelt. Und zum zweiten, dass die Richter eine Lösung nicht mittragen, von der sie das Gefühl haben, sie sei von einer breiten, überzeugten Mehrheit gewollt.

Und wenn dies zu Widersprüchen führt? Dann wird man sich über neue Ausnahmen Gedanken machen. Das macht zunächst die politische Debatte entscheidend. Die juristische kommt danach.

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