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Zwei Mitarbeiter der Münchner Kammerspiele protestieren Ende Oktober gemeinsam mit anderen Kulturschaffenden gegen den November-Lockdown.

© dpa/Matthias Balk

Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Neues Infektionsschutzgesetz berücksichtigt Kunstfreiheit

Der Deutsche Kulturrat hatte wie andere kritisiert, dass Kultur- und Freizeiteinrichtungen bei Corona-Lockdowns gleichgestellt werden. Mit Erfolg.

Jetzt ist es amtlich: Im neuen, am Donnerstag in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz wird zwischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen unterschieden, sie werden in je eigenen Paragrafen berücksichtigt.

Anders als es zunächst geplant war, findet sich die Kultur nun in Paragraf 28a Ziffer 7 als eigenständige Rubrik. Dort ist von pandemiebedingt möglicher „Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen“ die Rede. Mit Blick auf die im Grundgesetz verankerte Kunstfreiheit heißt es dazu in der Begründung, bei jeder Untersagung oder Beschränkung müsse der Bedeutung der Kunstfreiheit „ausreichend“ Rechnung getragen werden.

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Neben zahlreichen Kulturschaffenden hatte auch der Deutsche Kulturrat mit Blick auf die Maßnahmen beim November-Lockdown Kritik an der Rubrizierung von Kultureinrichtungen wie Museen, Theatern, Konzerthäusern, Bibliotheken oder Kinos unter „Freizeiteinrichtungen“ geübt. Der Kulturrat hatte am 10. November deshalb an die Bundestags-Abgeordneten appelliert, die Kultur im Infektionsschutzgesetz als eigenständigen Bereich zu nennen.

Die geforderte Änderung wurde nun tatsächlich in das Gesetz aufgenommen. Sie bedeutet, dass jeder Lockdown im Kulturbereich eine eigene Begründung braucht und nicht pauschal mit dem Thema Freizeiteinrichtungen abgehandelt werden kann. chp

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