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Ihre Vorlage. Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) auf der Terrasse des Bundeskanzleramts in Berlin.

© Jörg Carstensen/dpa

Kulturgutschutzgesetz wird verabschiedet: Protest auf der letzten Etappe

An diesem Freitag geht das Kulturgutschutzgesetz in den Bundesrat. Museumsleute protestieren mit einem offenen Brief.

Noch einmal wird schweres Geschütz aufgefahren gegen das Kulturgutschutzgesetz (KGSG). Es steht unmittelbar vor der Verabschiedung. Nach der Zustimmung des Bundestages (Tsp. v. 24. Juni) ist an diesem Freitag der Bundesrat aufgerufen, sein Votum zu der Vorlage aus dem Haus der Kulturstaatsministerin Monika Grütters abzugeben. Angeführt von Hans Ottomeyer, dem Ex-Direktor des Deutschen Historischen Museums, haben sich zehn weitere Ex-Museumsdirektoren in einem Offenen Brief vehement gegen das Gesetz ausgesprochen – das allerdings vom Museumsbund als der Vereinigung aller deutschen Museen begrüßt wird.

Einen Teil des Gesetzes nehmen die Briefschreiber von ihrem flammenden Appell aus: Der „allgemein unumstrittene Raubkunstteil des Gesetzes“ sei „praktikabel und könnte, ja sollte davon abgetrennt und beschlossen werde“.

Das allerdings ist an der Zeit. Deutschland gilt als eine Drehscheibe des Handels mit illegalem Raubgut, weil die bisherige Umsetzung der Unesco-Konvention gegen illegalen Handel mit Kulturgut aus dem Jahr 1970 hierzulande schlicht ungenügend ist. Auch Außenminister Steinmeier, mit dem Problem von Hehlerei aus Nah- und Mitteloststaaten konfrontiert, drang auf Änderung.

Herkunft und Erwerbsumstände müssen dokumentiert werden

Der entsprechende Teil des KGSG arbeitet mit einer (Teil-)Umkehrung der Beweislast. Besitzer in Deutschland müssen nachweisen, ein Objekt vor 2007 erworben zu haben, dem Zeitpunkt der deutschen Ratifikation des Unesco-Übereinkommens. Ansonsten müssen Herkunft und Erwerbungsumstände dokumentiert werden. Damit wird die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsland festgestellt; umgekehrt können Herkunftsstaaten Rückgabeansprüche für illegal exportierte Objekte stellen, ohne bei jedem Einzelobjekt Nachweis führen zu müssen. Sie können auf eine generelle Unterschutzstellung von Objektgruppen verweisen.

Dass das etwa bei den von IS-Plünderungen in schlimmstem Ausmaß betroffenen Antiken „greift“, ist eine zumindest berechtigte Hoffnung. Übrigens ist die „Bagatellgrenze“ in der parlamentarischen Beratung gestrichen worden, um auch an Handelswert geringe, aber für die Forschung bedeutsame Objekte zu schützen.

Der Zoll soll zukünftig verdächtige Objekte sicherstellen können

Am wichtigsten ist das Einfuhrverbot für Objekte, deren Ausfuhr vom Herkunftsland untersagt ist. Andersherum ausgedrückt, muss eine Ausfuhrgenehmigung vorliegen. Auch das gewährt keinen absoluten Schutz; schließlich lassen sich entsprechende Dokumente vielerorts „kaufen“. Daher soll der Zoll künftig bei „hinreichendem Verdacht“ Objekte sicherstellen können. Das Außenministerium setzt auf das „klare Signal“ des Gesetzes, dass Deutschland den Markt für illegal gehandelte Kulturgüter „austrocknen“ und die „kulturelle Identität“ der Herkunftsländer schützen will.

Um die hiesige kulturelle Identität hingegen geht der Streit weiter – wegen der notwendigerweise unklaren Bestimmung des Begriffs von „national wertvollem Kulturgut“. Die Briefunterzeichner fordern erneut die Erstellung von Listen, „welche die kulturhistorisch bedeutsamen Kunstwerke und Zeugnisse als Patrimonium benennen und klar identifizieren“. Das wäre die Fortführung des bisherigen, 1955 eingeführten und weniger als halbherzig betriebenen Verfahrens; ergänzt um ein „befristetes staatliches Vorkaufsrecht“. Das ist – der Brandbrief verschweigt es – zwar nicht de jure, aber de facto vorhanden, indem die Kulturstiftung der Länder Ankäufe mitfinanziert, wo immer die Abwanderung eines von einem Museum erwünschten Objekts droht. Das ist keine ultimative Sicherung, aber ein seit drei Jahrzehnten bewährter Mechanismus.

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