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Winfried Kluth (Hg.): Verfassungstreue jenseits des Beamtentums.

Winfried Kluth (Hg.):

Verfassungstreue jenseits des Beamtentums. Nomos Verlag, Baden-Baden 2011. 88 Seiten, 23 Euro.

Muss ein Bezirksschornsteinfeger jederzeit die Gewähr bieten, auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu stehen? Abgesehen davon, dass das auf dem Dach schwierig sein könnte, wäre auch zu fragen, ob zur Ausübung seiner Aufgaben eine besondere politische Treuepflicht nötig ist. Das Verwaltungsgericht Halle hat diese Frage 2010 verneint – gegen die Auffassung des Landesverwaltungsamts, aber zur Genugtuung der meisten Verfassungsrechtler, die ohnehin Mühe haben, über das Verbot verfassungswidriger Parteien hinaus auch die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Inzwischen hat jedoch eine Berufungsinstanz das Urteil aufgehoben. Verwirrend! Anders als die Weimarer Republik fordert die Bundesrepublik – hierin auch von Europäischen Gerichten wegen der besonderen „historischen Erfahrungen“ von Weimar gedeckt – von ihren Beamten und Trägern hoheitlicher Aufgaben besondere Verfassungsloyalität und ein gewisses Maß an politischer Zurückhaltung. So haben es Gerichte für zulässig gehalten, einen aktiven NPD-Funktionär aus der Bundeswehr und einen DKP- Landtagskandidaten von der Zulassung zum Notariat auszuschließen. Hingegen haben öffentliche Angestellte keine besonderen Treuepflichten, sondern dürfen von ihrer Meinungsfreiheit – auch zu verfassungsfeindlichen Ansichten – ohne dienstrechtliche Folgen Gebrauch machen. Knifflig wird die Abgrenzung der Treuepflicht jenseits des Beamtentums, wenn private Dienstleister – etwa bei der Privatisierung oder Untervergabe bisher öffentlicher Dienste – hoheitliche Aufgaben übernehmen oder mit ihnen beliehen werden, wie der Tüv, die Flugsicherung oder eben ein Bezirksschornsteinfeger, der durchaus öffentliche Aufgaben zur Gefahrenabwehr beim Brandschutz wahrnimmt. Das Gericht hat denn auch darauf hingewiesen, dass eine Maßregelung des Schornsteinfegers gleichermaßen für alle anderen Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen gelten müsste. Wenn das gewollt werde, argumentieren die Autoren des vorliegenden Sammelbandes, müsste der Gesetzgeber dafür rechtliche Grundlagen schaffen. Ob entsprechende Gesetze aber vor dem Verfassungsgericht und europäischen Instanzen Bestand hätten, kann im Licht ihrer Beiträge bezweifelt werden. Hannes Schwenger

Hannes Schwenger

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