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Rezension: Hochverrat im Unrechtsstaat?

Wolfram Wette und Detlef Vogel über das „letzte deutsche Tabu“: die Rehabilitierung der durch die NS-Militärjustiz verurteilten „Kriegsverräter“.

Im Januar 1930 brachte die Fraktion der Hitlerpartei im Deutschen Reichstag ein „Gesetz zum Schutz der deutschen Nation“ ein, das den klassischen Tatbestand des Landesverrats nahezu grenzenlos erweiterte. Wegen „Wehrverrat“ und „Volksverrat“ sollte mit dem Tod bestraft werden, wer für die „geistige, körperliche oder materielle Abrüstung des deutschen Volkes“ eintrat oder „Deutschlands Alleinschuld oder Mitschuld am Kriege“ behauptete. Für „Wirtschaftsverrat“ und „Rassenverrat“ drohte Zuchthaus, in „schweren Fällen“ die Todesstrafe durch einen neu zu schaffenden Sondergerichtshof. Man musste nicht Jurist sein, um hinter solchen Anträgen bereits die Umrisse des kommenden Unrechtsstaats und seiner Gesinnungsjustiz zu erkennen. Und dennoch gab es sogar namhafte Juristen, die in dem Entwurf einen „mutigen Verzicht auf alle tatbestandlichen Abgrenzungen“ sehen wollten. Da war es nur noch ein kleiner Schritt vom mutigen zum „furchtbaren“ Juristen, wie Rolf Hochhuth den Militärrichter Hans Filbinger bezeichnet hat. Von dem stammt das Diktum, was damals Recht war, könne nicht heute Unrecht sein.

Recht war, seit Hitler herrschte, auch noch ein weiterer und ebenso weit gefasster Tatbestand, der sogenannte „Kriegsverrat“ von Militärangehörigen „im Felde“. Auch da hatten die Nationalsozialisten die qualifizierten Tatbestände gestrichen, die das Militärstrafrecht seit 1872 vorsah, und die Strafdrohung generell auf die Todesstrafe heraufgesetzt. Die meisten Urteile nach diesem Gesetz ergingen durch das Reichskriegsgericht, das kein unabhängiges Gericht, sondern ein „Organ der militärischen Führung“ zur Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin war. Dass es dabei nicht um das Recht des einzelnen Soldaten ging, macht ein Erlass Wilhelm Keitels von 1942 als Chef des Oberkommandos der Wehrmacht deutlich, wonach die Militärjustiz Weisungen und Befehle der Staats- und obersten Militärführung durchzusetzen habe: „Mitleid mit dem Einzelschicksal hat vor den Notwendigkeiten des Krieges zurückzustehen.“

So sah denn auch die Praxis dieses Gesetzes aus, wie die beiden Historiker Wolfram Wette und Detlef Vogel in ihrem Buch belegen. Es enthält kommentierte Fallbeispiele und dokumentiert drei Dutzend Urteile und Anklageschriften wegen „Kriegsverrat“. Die Bandbreite reicht vom bewussten Widerstand der Gruppe „Rote Kapelle“ über Fälle von Überläufern zu den Partisanen, Verfassern pazifistischer Flugblätter und „Judenrettern“ bis zu dem in Abwesenheit ergangenen Urteil gegen General Walter von Seydlitz, der in sowjetischer Gefangenschaft dem „Bund deutscher Offiziere“ präsidierte. Für ein Todesurteil wegen „Feindbegünstigung“ reichte es schon aus, im besetzten Frankreich mit kommunistischen Emigranten oder in Deutschland mit sowjetischen Kriegsgefangenen zu sprechen.

Selbst ausländische Kriegsgefangene, die den Widerstand ihrer Landsleute unterstützten, konnten wegen „Feindbegünstigung“ und „Kriegsverrat“ verurteilt werden; den Einwand, doch nicht die eigenen Landsleute „verraten“ zu haben, schob das Reichskriegsgericht beiseite, da sich die Strafe nur „nach dem Grad der Gefährdung und Schädigung der deutschen Wehrmacht und des deutschen Volkes“ zu richten habe. So wurde ein deutscher Stabsgefreiter wegen eines Tagebuchs verurteilt, „in dem er sich als Freund der Juden und Bolschewisten ausgab und das deutsche Volk, seine Führung und Wehrmacht in übelster Weise schmähte und verleumdete“. Das Urteil wurde seinen Kameraden zur Abschreckung bekannt gemacht, denn so ergehe es „jedem, der dem Führer die Treue bricht“.

Nicht selten, resümieren die Herausgeber, „entstand das Delikt ,Kriegsverrat’ erst in den Köpfen der Kriegsrichter: Sie konstruierten aus widerständigen Handlungen eine Begünstigung des Feindes. Vielfach reichte es schon zu einem Todesurteil, wenn einer Kommunist, Sozialist, Helfer von Kriegsgefangenen oder ,Judenretter’ war“. Einem solchen „Judenretter“ war es immerhin gelungen, Hunderte von Juden aus dem Ghetto in Wilna herauszuholen; wir kennen zwar seinen Namen, Anton Schmid, aber das Urteil gegen ihn ist leider verloren gegangen.

Als das „letzte Tabu“ bezeichnen die Herausgeber diese Fälle, weil nach der Rehabilitierung aller anderen Opfer des Nationalsozialismus nur die wegen „Kriegsverrat“ Verurteilten noch mit dem Odium ihrer Urteile belastet sind. Während die Urteile des „Volksgerichtshofs“ seit 1985 durch das Parlament für rechtsungültig erklärt sind, scheiterten Initiativen zugunsten von Deserteuren und wegen „Kriegsverrat“ Verfolgten immer wieder am Standpunkt der Bundesregierung, diese Urteile hätten „im Allgemeinen“ nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, da sie auch in Ländern mit rechtsstaatlicher Verfassung während des Krieges mit Strafe bedroht waren. Es bedurfte erst zweier Urteile des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofs 1991 und 1995, um Bewegung in diese Frage zu bringen. Doch noch 1995 erklärte Norbert Geis als rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, man werde „in keinem Fall Bestrebungen nachgeben, den Deserteuren der Wehrmacht von vornherein einen Persilschein auszustellen“.

Manfred Messerschmidt nennt das im Vorwort des Buches umgekehrt einen Persilschein für die Wehrmachtsjustiz. Er versteht die seither andauernde Debatte als einen Lernprozess, der noch immer nicht abgeschlossen sei, wenn auch die derzeitige Bundesministerin Brigitte Zypries „keinen Anlass zur pauschalen Rehabilitierung“ sehen wollte. Man müsse deshalb „vorläufig zur Kenntnis nehmen, dass Urteile gegen zivile ,Landesverräter’ pauschal aufgehoben, Urteile gegen Soldaten im Einzelfall erst noch von einem Staatsanwalt zu prüfen sind“. Er hofft, dass das Buch von Wette und Vogel „hier Abhilfe schaffen“ kann. Das bleibt zu wünschen , und seine Dokumentation liefert dazu gute Argumente. Das beste stammt allerdings von dem verstorbenen hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, zu dessen Verständnis man keinerlei Kasuistik braucht: „Ein Unrechtsstaat wie das ,Dritte Reich’ ist überhaupt nicht hochverratsfähig.“


– Wolfram Wette, Detlef Vogel (Hg.):
Das letzte Tabu. NS-Militärjustiz und Kriegsverrat. Aufbau Verlag Berlin 2007. 507 Seiten, 24,95 Euro.

Hannes Schwenger

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