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Kultur: Neugliederung des Bundesgebiets: Vom Muss zum Kann - Das Grundgesetz macht Neugliederungen möglich

Nicht erst nach der Vereinigung von 1990, sondern schon seit der Bildung der Länder nach 1945 hat es Forderungen nach einer anderen Gliederung des Bundesgebiets gegeben. Schon der Parlamentarische Rat, der das Grundgesetz entwarf, sah Reformbedarf - nicht zuletzt wegen des teils willkürlichen Zuschnitts der Länder.

Nicht erst nach der Vereinigung von 1990, sondern schon seit der Bildung der Länder nach 1945 hat es Forderungen nach einer anderen Gliederung des Bundesgebiets gegeben. Schon der Parlamentarische Rat, der das Grundgesetz entwarf, sah Reformbedarf - nicht zuletzt wegen des teils willkürlichen Zuschnitts der Länder.

So enthielt die westdeutsche Verfassung von 1949 den ausdrücklichen Auftrag an den Gesetzgeber, das Bundesgebiet neu zu gliedern: "Die Neugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können", lautete der entscheidende Satz. Er findet sich noch heute im Grundgesetz, doch ist 1976 aus dem zwingenden Auftrag eine "Kann-Bestimmung" geworden.

Damals gab es kein drängendes Problem: Die Finanzausgleichsmasse war insgesamt gering, die Länder noch nicht so hoch verschuldet wie heute, die Forderung der Verfassung weitgehend erfüllt. Mit dem Beitritt der neuen Länder lebte das Thema wieder auf - zuerst wegen der Länderdebatte in der letzten Phase der DDR, dann im vereinten Deutschland. Eine Verfassungsänderung zurück zum Neugliederungsauftrag gab es freilich nicht, obwohl nun eingetreten war, was nach 1949 die westdeutsche Politik gegen Neugliederungen ins Feld führte: Damals sollte die Einheit abgewartet werden.

Bei einer Neugliederung ist laut Verfassung Rücksicht zu nehmen auf "landsmannschaftliche Verbundenheit" - man bedenke, dass es schon heute grenzübergreifende ARD-Rundfunkanstalten gibt - und "wirtschaftliche Zweckmäßigkeit" - es gibt auch länderübergreifende Landeszentralbanken (siehe Grafik). Die Neugliederung kann durch Bundesgesetz geregelt werden (also vom Bundestag) oder durch Vereinbarung unter Ländern. Nötig ist in jedem Fall ein Volksentscheid in den betroffenen Gebieten.

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