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Kultur: Recht bekommen!

Sie gelten als perfekte Vermarkter ihrer Kunst: der Verhüllungskünstler Christo und seine Frau Jeanne-Claude. Das müssen sie auch sein, schließlich ist die Wirtschaftlichkeit der von Jeanne-Claude geführten, nach den Initialen ihres Mannes benannten "CVJ Corporation" allein für die Finanzierung ihrer Großprojekte zuständig.

Sie gelten als perfekte Vermarkter ihrer Kunst: der Verhüllungskünstler Christo und seine Frau Jeanne-Claude. Das müssen sie auch sein, schließlich ist die Wirtschaftlichkeit der von Jeanne-Claude geführten, nach den Initialen ihres Mannes benannten "CVJ Corporation" allein für die Finanzierung ihrer Großprojekte zuständig. Da temporäre Kunst im öffentlichen Raum per definitionem als solche nicht verkauft werden kann, sind es in erster Linie im Vorfeld entstandene Skizzen und Zeichnungen, die der internationalen Sammlerschaft angeboten werden. Als kluge Strategin kauft Mrs. Christo aber auch frühere skulpturale Arbeiten ihres Mannes selbst wieder zurück, um sie gewinn- oder prestige bringend weiterzuvermitteln. Wie lukrativ der Handel mit der eigenen Kunst ist, beweist der letzte große Coup: Für 12,2 Millionen Euro erwarb ein deutscher Privatinvestor Ende letzten Jahres die komplette Sammlung des Künstlerpaars zur Reichstagsverhüllung.

Eine gelungene Synergie also, die dem Paar ein Optimum an Selbstbestimmung ermöglicht. Denn tatsächlich können sie es sich so erlauben, bei der Realisierung ihrer Großprojekte auf Sponsorengelder oder öffentliche Zuschüsse zu verzichten. Dafür erwarten sie aber auch das uneingeschränkte Recht an ihrer Arbeit, bei aller von ihnen oft beschworenen Freiheit.

Wenn der Bundesgerichtshof nach mehreren Klagen des Künstlerpaars in letzter Instanz jetzt den Handel mit Postkarten des verhüllten Reichstags nur erlaubt, wenn sie von Christo und Jeanne-Claude lizensiert sind, kann das als Punktsieg für das Recht des Künstlers an seinem Werk insgesamt gelesen werden. In der Begründung heißt es dann auch, das Kunstprojekt "Verhüllter Reichstag" sei eine zeitlich befristete Präsentation, ähnlich einer Kunstausstellung im öffentlichen Raum. Nach dem Urheberrecht liege die ausschließliche Verwertungsbefugnis damit beim Künstler.

Freier Blick auf die Kunst

Eine Berliner Foto- und Bildagentur hatte ohne Erlaubnis der Künstler Postkarten vom verhüllten Reichstag angeboten und vor Gericht den Verkauf mit einer Ausnahmebestimmung des Urheberrechtsgesetzes gerechtfertigt. Nach der so genannten "Panoramafreiheit" ist die - grundsätzlich den Künstlern vorbehaltene - gewerbliche Verbreitung von Aufnahmen eines Kunstwerks dann zulässig, wenn es sich "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, wie beispielsweise bei Denkmälern oder Gebäuden.

Der BGH-Zivilsenat sah bei dem eindeutig befristeten Projekt von Christo und Jeanne-Claude keinen Anlass, die Rechte der Urheber nach dieser Vorschrift einzuschränken. Das Gericht wies aber darauf hin, dass Fotos nach wie vor für die private Nutzung wie auch für die journalistische Berichterstattung verwendet werden dürfen. Diese Einschränkung ist insofern wichtig, als dass der Blickwinkel auf die Kunst von jedem Journalisten frei wählbar bleiben sollte. Nicht nur dem, der vom Künstler autorisiert ist.

Katrin Wittneven

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